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Channel: Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? Rechtsanwalt Berlin
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Geblitzt von privatem Unternehmen? Wer darf eigentlich blitzen?

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Bei Messung durch Private besteht ein Beweisverwertungsverbot

Polizist mit Radarpistole

In einigen Bundesländern – so wie in diesem Fall in Hessen – sind bei der Auswertung von Messungen Privatfirmen beteiligt. Dies spart der Behörde in der Regel Zeit und Geld für die Ausbildung der Messbeamten. Die Vorgehensweise verstößt aber zugleich gegen den Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 6. Januar 2006, wonach die Auswertung der Einsatzfilme ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung (wie das OLG Frankfurt oder OLG Naumburg) sieht in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot. Im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Gelnhausen war ebenfalls eine Privatfirma an der Auswertung der elektronischen Aufzeichnungen beteiligt. Das Amtsgericht hat am Beweisverwertungsverbot keinen Zweifel. Gleichwohl wurde die Sache zunächst lediglich an die Behörde zurückverwiesen. Diese hat zu prüfen, ob die Daten noch unverändert zur Verfügung stehen und ob die Behörde selbst – ohne die Privatfirma – die Daten auswerten kann.

Die Entscheidung ist nicht bemerkenswert, sondern entspricht der bisherigen Rechtsprechung (u.a. AG Alsfeld, Urteil vom 07.10.2003 – 202 Js OWi 8785/03 (Hessen) AG Bruchsal, Beschluss vom 12.03.2010 – 5 OWi 410 Js 13889/08 Baden Württemberg). Es wundert nur, dass die Behörden trotz dieser klaren Verstöße weiterhin Messungen durch private Unternehmen auswerten lassen.

Je nachdem wo Betroffene geblitzt werden, lohnt sich zu hinterfragen, wer denn eigentlich die Messung vorgenommen und wer die Messung ausgewertet hat. Sind Sie geblitzt worden, so können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht wenden:

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. 

Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung

 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow - Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

 

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin


Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 2

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Teil 2: Die Maßnahmen im neuen Fahreignungsregister und der Punkteabbau

Bei wiederholt auffälligen Personen sieht das neugeschaffene Fahrbewertungssystem anhand der Punktezahl im Fahreignungsregister verschiedene Maßnahmen vor, die sich lediglich gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis richten. Entscheidend ist, dass mit Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Mit Nachweis einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) muss die Fahrberechtigung dann erst wieder nach Ablauf einer Wartezeit wieder beantragt werden. Neu ist das sog. „Informationsprinzip“. Jeder Verkehrsteilnehmer, der einen punkterelevanten Verkehrsverstoß begangen hat, wird über die Art der Maßnahmen mit Erreichen einer neuen „Stufe“ informiert, allerdings gebührenpflichtig. Darunter fällt auch insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit des Besuches eines Fahreignungsseminars. Jeder Betroffene muss auch jede Stufe des Fahreignungsregisters durchlaufen haben, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, d.h. er muss im jeden Fall zuvor ermahnt und verwarnt worden sein.

Bei einem Punktestand von 1-5 Punkten ist ein einmaliger Punkteabbau innerhalb eines 5(!)-Jahres-Zeitraumes durch den Besuch eines Fahreignungsseminars möglich. Dieses soll aus verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Elementen bestehen. Da im ursprünglichen Gesetzesentwurf zunächst kein Punkteabbau vorgesehen war, – was erhebliche Kritik von Seiten der Anwaltschaft hervorgerufen hatte – unterliegt das Fahreignungsseminar einem fünfjährigen Modellversuch und wird von der Bundesanstalt für Straßenwesen überprüft. Im alten Punktesystem Demgegenüber bleiben die bisherigen Aufbauseminare oder verkehrspsychologischen Beratungen nur noch für Fälle der Fahrerlaubnis auf Probe erhalten.

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Punktewertung Maßnahme Punkteabbau?
Vormerkung (0-3 Punkte)
  • Möglichkeit des Besuchs eines Fahreignungsseminars
Ja (1 Punkt)
1. Eingriffsstufe (4-5 Punkte)
  • Ermahnung
  • Information über Fahrbewertungssystem
  • Hinweis auf Möglichkeit des freiwilligen Besuchs eines Fahreignungsseminars

 

Ja (1 Punkt)
2. Eingriffsstufe (6-7 Punkte)
  • Verwarnung
  • Hinweis auf drohende Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Hinweis auf Möglichkeit des freiwilligen Besuchs eines Fahreignungsseminars

 

Nein
3. Eingriffsstufe (8 Punkte)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
Nein

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Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister- Teil 3

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Teil 3: Punkteübertragung – was passiert mit den Punkten und Eintragungen aus dem alten Verkehrszentralregister?

Alt-Eintragungen im Verkehrszentralregister werden grundsätzlich in das neue Punktesystem des Fahreignungsregisters übertragen. Gelöscht bzw. einen Punkteerlass gibt es nur in den Fällen von solchen Verkehrsverstößen, die vom neuen Fahreignungsregister generell nicht mehr erfasst werden, weil sie primär nicht verkehrssicherheitsbezogen sind.

Allerdings richten sich die Tilgungsfristen der Punkte, die bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eingetragen werden, noch nach dem „alten Recht“ und gelten somit noch für eine Dauer von bis zu 5 Jahren. In diesem Rahmen gelten auch noch bereits ausgelöste Tilgungshemmungen, die aber grundsätzlich nach dem neuen Punktesystem wegfallen. Das bedeutet, dass Eintragungen ab dem 01. Mai 2014 absolut keine Hemmungswirkung für die Tilgung anderer Eintragungen auslösen, auch nicht für Alteintragungen.

Die Umrechnung wirkt sich auch dann nochmal aus, wenn eine Alteintragung getilgt wirkt, da dann der Punktestand nach dem neuen Punktesystem gegebenenfalls erneut berechnet werden muss.

Auch sind Aufbauseminare, die nach „altem Recht“ vor dem 01. Mai 2014 angeordnet wurden, bis zum 30. November 2014 zu absolvieren.

Punktestand im Verkehrszentralregister (bis 30.04.2014) Punktestand im Fahreignungsregister (ab 01.05.2014) Maßnahmestufe nach neuem Fahrbewertungssystem
1-3 1 Vormerkung
4-5 2 Vormerkung
6-7 3 Vormerkung
8-10 4 Ermahnung
11-13 5 Ermahnung
14-15 6 Verwarnung
16-17 7 Verwarnung
18 8 Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

 Teil 2: Die Maßnahmen im neuen Fahreignungsregister und der Punkteabbau

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Verfahrenseinstellung nach Messung mit Poliscan Speed 3.2.4

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In einem unserer Fälle wurde das Verfahren gegen einen unserer Mandanten gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ihm war zuvor vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben, weswegen die zuständige Behörde eine Geldbuße in Höhe von 120,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt hatte. Die Geschwindigkeitsmessung war mit dem Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 1.5.5. erfolgt.

Bisher war eine Überprüfung von konkreten Messwerten beim Gerät Poliscan Speed, Version 1.5.5., im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht möglich. Dies lag daran, dass die Messwerte zwar grundsätzlich vorhanden waren, aber seitens der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund dieses Informationsdefizits zulasten des jeweiligen Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed hat man das Gerät als eine Art „Black Box“ beschrieben. Die im Grunde einzige, näherungsweise Möglichkeit der Feststellung der Geschwindigkeit konnte bisher durch Analyse des Messfotos mit Hilfe des sogenannten „Smear-Effekts“ erfolgen. Hier waren aber stets Abweichungen von bis zu 15% zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert zu befürchten.

Im Juli erfolgte ein Update des Poliscan Speed-Messgeräts auf die Version 3.2.4.

Seitdem kann die mit der Softwareversion 3.2.4 gemessene Geschwindigkeit seit Zulassung der neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers am 24.07.2013 auch einer Plausibilitätsberechnung unterzogen werden und ist zudem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgeschrieben. Die Messsoftware 3.2.4 speichert nämlich grundsätzlich schon immer zusätzliche Messdaten, die Auskunft geben über Ort, Zeitpunkt und Anzahl der Einzelmessungen. Diese können mit Hilfe der neu zugelassen Auswertungssoftware ausgelesen werden und stehen der sachverständigen Überprüfung nunmehr zur Verfügung. Der Betroffene selbst oder der jeweilige Sachverständige erhalten die Daten in Form einer XML-Datei, welche über den Texteditor auslesbar ist. Über diese Zusatzdaten kann sodann die Geschwindigkeit mittels der Weg-Zeit-Daten ermittelt werden.

Grundsätzlich ist jede konkrete Messung anhand der gespeicherten Einzelmessdaten jederzeit nunmehr gutachterlich überprüfbar. Von einer “Blackbox” kann wegen des neuen Zusammenspiels der Messsoftwareversion 3.2.4 und der Auswertungssoftwareversion Tuff.Viewer 3.45.1 zwar keine Rede mehr sein, da die Möglichkeit besteht, die Zusatzdaten aus der Messdatei auszulesen. Es verbleiben jedoch weiterhin Kritikpunkte. Denn anhand der Auswertungen konnten wir ebenso wie verschiedene Sachverständige bei den Auswertungen der Messungen mit der Version 3.2.4 in den letzten Monaten erhebliche Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Wert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste feststellen. Bedingt durch diese atypischen Abweichungen muss die kommentarlose Feststellung der Oberlandesgerichte, bei Poliscan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bezweifelt werden.

Da hinsichtlich der Messwertbildung zwischen den Softwareversionen 1.5.5. und 3.2.4. keine Unterschiede bestehen und auch nicht durch das Update entstanden sind, drängte sich uns die Befürchtung auf, dass bei der Softwareversion 1.5.5. identische Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung bestehen. Der entscheidende und rechtsstaatlich schwer nachvollziehbare Unterschied liegt darin, dass die Messwertbildung bei der Version 1.5.5. wie oben bereits dargelegt nicht einmal der Überprüfung zugänglich ist. Beim Betroffenen bleibt daher die unbefriedigende Unsicherheit, ob nicht auch bei den Poliscan Speed-Messungen mit der Softwareversion 1.5.5., die weiterhin bundesweit durchgeführt werden, zu hohe Geschwindigkeitswerte angezeigt werden.

Anhand dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Bergisch-Gladbach unserer Anregung an, dass Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Die dargestellte ungleiche Verteidigungslage für einen Betroffenen nach Messungen mit Poliscan Speed 1.5.5., bietet daher einen weiteren Angriffspunkt, der hoffentlich zukünftig auch von anderen Amtsgerichten in Erwägung gezogen wird.

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Rotlichtverstoß – Welche Feststellungen müssen im Urteil vorhanden sein?

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Das OLG Schleswig führte jüngst in seinem Urteil vom 02.04.2014, Az.: 1 Ss OWi 59/14, aus, welcher Umfang für die tatsächlichen Feststellungen im Urteil nach einem Rotlichtverstoß erforderlich ist.

In dem Fall missachtete laut den Feststellungen der Vorinstanz des Amtsgerichts Lübeck der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits mindestens 1,1 Sekunden gedauert habe und verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Das OLG Schleswig hob das Urteil des Amtsgerichts Lübeck auf, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung sich als lückenhaft darstellte und somit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestand.

Eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss zunächst die genaue Art und Bezeichnung der Wechsellichtanlage enthalten, da nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV darstellt. Hinsichtlich der Feststellung im Urteil, dass es sich bei Verwendung des Messgeräts Traffiphot III um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss zudem stets dargelegt werden, welcher Abstand zwischen Haltelinie und erster und zweiter Induktionsschleife bestand sowie welche Rotlichtzeit bei Überfahren der ersten und der zweiten Induktionsschleife gemessen wurde. Nur auf diese Weise kann die Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie tatsächlich nachvollzogen werden. Ein Urteil muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden. Diesen Anforderungen ist das Urteil des Amtsgerichts Lübeck nicht gerecht worden, so dass der Rotlichtverstoß erneut verhandelt werden muss.

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Geblitzt: Messfehler bei ES3.0

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Wenn geblitzt wird, dann hat alles seine Richtigkeit?

Die Zentrale Bußgeldstelle Gransee des Land Brandenburg wie auch eigentlich jede andere Bußgeldstelle bundesweit vertritt bei dem Messgerät es3.0 die Auffassung, dass bei amtlicher Messung mit angeschlossener  Fotoeinrichtung allein die Existenz eines Fotos der Beweis dafür ist, dass ein gültiger Geschwindigkeitswert vorgelegen hat. An der Richtigkeit der berechneten Geschwindigkeitswerte eines gültig geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes ES 3.0  geht die Verwaltungsbehörde selbst keinerlei Zweifel, da die Messsystematik des Gerätes durch Sachverständige der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft wurde.

Hierbei handelt es sich um ein oft verwendetes Zitat der Bußgeldstelle. Im Ergebnis bedeutet dies, sofern geblitzt wird und das Fahrzeug im Bild ist, ist alles richtig. Demnach dürften Messfehler schlichtweg ausgeschlossen sein, denn diese von der Behörde aufgestellte Mindestvoraussetzung (Fahrzeug befindet sich im Bild) dürfte bei 100 % der Messungen vorliegen; andernfalls wird wohl niemandem der konkreten Vorwurf gemacht werden.

Offensichtliche Messfehler belegen das Gegenteil

Dass es jedoch nicht ganz so einfach ist, belegt eine Vielzahl von Messungen, die – trotz Existenz eines Fotos – fehlerhaft sind. Beispielhaft wird folgende Messung eines Mandanten auf der BAB 2 bei der Messstelle km 5,3 in Fahrtrichtung Berlin dargestellt.

Geblitzt

Der Mandant wurde hier mit 147 km/h bei erlaubten 120 km/h geblitzt. Aber war der Mandant hier wirklich zu schnell? Nach einer Überprüfung der Messung konnte die Ansicht der Bußgeldbehörde, dass alleine die Existenz eines Messfotos einen gültigen Geschwindigkeitsmesswert bedeutet, nicht bestätigt werden. Nach Auswertung des Messfotos wurde eine Vielzahl an Fehlern festgestellt. Der Messwert konnte hier schon gar nicht vom Fahrzeug stammen. Das Fahrzeug befand sich über 3 Meter vor der Fotolinie, so dass das Fahrzeug den Messsensor und damit den Messbereich noch gar nicht erreicht hatte. Ferner wurde festgestellt, dass sich das Fahrzeug in einem nicht plausiblen Seitenabstand zum Messsensor befand. Der ermittelte Seitenabstand war viel zu groß. Aber was oder wer hat dann wohl die Messung mit diesem Messwert ausgelöst? Hier waren die Fehler offensichtlich und konnten von uns nach Bewertung der Messfotos aufgedeckt werden. Ein erhöhter Prüfungs- und schließlich Argumentationsaufwand wird von unseren Verkehrsanwälten entsprechend bei “verdeckten” Fehlern betrieben. Vorliegende Messungen zeigen jedoch, dass es sich lohnt, kritisch zu sein, auch wenn man mit amtlichen Messgeräten geblitzt wird.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Geblitzt in Brandenburg

Sie übermitteln uns Ihre Daten oder Ihre Anfrage - unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Durch die Online-Akte der Bußgeldstelle Gransee können sich unsere Rechtsanwälte einen ersten Eindruck verschaffen.

Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

Hier können Sie sich über die eventuellen Folgen informieren

Information

zu schnell

70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
80,- € Bußgeld 3 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 3 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 3 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 3 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Anfrage über Messungen außerhalb Brandenburgs

Da bundesweit gleiche Messgeräte eingesetzt werden, ist es unseren Rechtsanwälten möglich, auch für Messungen außerhalb Brandenburgs eine konkrete Einschätzung vorzunehmen.

Blättern …

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per email: Senden Sie die Unterlagen an brunow@streich-anwaelte.de
per Fax: Senden Sie die Unterlagen an 030 226 35 71 50
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Wir antworten Ihnen innerhalb von 24 Stunden. Sollten Sie unsicher sein, ob eine Frist abläuft, bitten wir uns zusätzlich telefonisch zu kontaktieren (T 030.22635710)

Bitte warten …

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OLG Hamm: Fehlende Kenntnis über Funktionsweise von ESO ES 3.0 führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung

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Nach dem OLG Zweibrücken (Az.: 1 Ss Bs 12/12) ist nun auch das OLG Hamm der Ansicht, dass allein die fehlende Kenntnis über die Funktionsweise des Messgerätes ESO ES 3.0 weder bedeutet, dass das Messergebnis etwa unverwertbar wäre noch dass das Gericht dazu verpflichtet wäre, ohne konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung weitere Nachforschungen über die Funktionsweise des Messgerätes anzustellen.

Der Betroffene der Geschwindigkeitsmessung hatte in dem konkreten Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, um zu beweisen, dass die Messung technisch nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein solcher Beweisantrag abgelehnt werden kann, wenn keinerlei Ansatzpunkte auf eine Störung der Messung hindeuten und die Messung korrekt von dem Messbeamten durchgeführt wurde.

Desweiteren sei bekannt, nach welchem Prinzip ESO ES 3.0 funktioniere. Bei dem Messverfahren handelt es sich um standardisiertes Messverfahren, so dass nur Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen können. Beweisbehauptungen „ins Blaue hinein“ genügen aus Sicht des OLG Hamm nicht, damit das Gericht zusätzliche Ermittlungen anstellt.

Das OLG Hamm hat mit diesem Beschluss auch der Möglichkeit des Akteneinsichtsrechts in die Bedienungsanleitung eine Absage erteilt. Dies ist deshalb zu bedauern, da nur mit Kenntnis der Bedienungsanleitung und der detaillierten technischen Funktionsweise des Messgerätes hinreichend begründet werden kann, dass konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen und dass eine Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

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Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen Abstand zwischen Verkehrsschild und Messstelle

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Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 13.01.2014 (Az.: 2 Ss Bs 364/13) entschieden, dass von einem Regelfahrverbot trotz grober Geschwindigkeitsverletzung abgesehen werden kann, wenn die Abstandsvorschrift zwischen dem geschwindigkeitsbegrenzendem Verkehrsschild und der Messstelle nicht eingehalten wurde.

In dem konkreten Fall hatte der Kraftfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten. Ein solcher Verstoß führt normalerweise zu einem Regelfahrverbot.

Dies kann nach Ansicht des OLG Oldenburg allerdings anders liegen, wenn der Abstand vom Verkehrsschild bis zur Messstelle nicht eingehalten wird, da dann der Schuldgehalt der Tat geringer zu bewerten ist. Dies liegt darin begründet, dass Kraftfahrer berechtigterweise damit rechnen dürfen, dass sie bei der Einfahrt in eine Zone mit veränderter Höchstgeschwindigkeit sich auf die neue vorgeschriebene Geschwindigkeit einstellen können. Dafür dient die Einhaltung des Abstandes zwischen dem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschild und der Messstelle. Die Bundesländer legen den jeweilig einzuhaltenden Abstand eigenständig durch entsprechende Richtlinien fest. Nach den in Niedersachsen und Brandenburg geltenden Richtlinien für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden beträgt der Abstand bis zur Messstelle mindestens 150 m und kann nur in begründeten Fällen (z.B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter) unterschritten werden kann.

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Freispruch nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5

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Wer mit dem Geschwindigkeitsessgerät PoliscanSpeed, Softwareversion 1.5.5, geblitzt wird, hat weiterhin gute Chancen, dass angestrengte Gerichtsverfahren entweder eingestellt werden oder es zum Freispruch kommt.

Wir berichteten zum einen, dass bereits mehrere Amtsgerichte Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliscanSpeed nicht mehr zu den standardisierten Messverfahren zählen (zuletzt: AG Tiergarten). Zum anderen wurden bei der Nachfolge-Softwareversion 3.2.4 von PoliscanSpeed Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung festgestellt, da Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Geschwindigkeitswert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste bestanden. Da ein solcher Fehler der Messwertbildung auch bei der Vorgängersoftwareversion 1.5.5 nicht auszuschließen ist, wurde das Verfahren gegen den Betroffenen in einem unserer Fälle jüngst nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Mit dem Urteil des AG Friedberg vom 11.08.2014 (Az.: 45 a OWi – 205 Js 16236/14) ist nunmehr eine weitere technische Schwäche der Softwareversion 1.5.5 offenbar geworden.

In dem Fall soll der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5 außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten haben.

Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass die Softwareversion PoliscanSpeed 3.2.4 mit einer neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers versehen ist, welche bestimmte Geschwindigkeitsmessungen automatisch unterdrückt, wenn beispielsweise das betroffene Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug auf der Messaufnahme verdeckt wird oder andere technisch offensichtliche Messfehler vorliegen. In solchen Fällen entscheidet die neue Auswertesoftware über ein Tool automatisch, ob einzelne Messfälle geöffnet und zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können, oder ob sie unterdrückt werden. Der in dem Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige berichtete nun von Falldaten, die nach dem 23.07.2013 mit der Gerätesoftware 3.2.4 und mit der neuen Auswertesoftware ausgewertet wurden, wonach 21,7 % der Messungen aufgrund dieser Vorgehensweise nicht Gegenstand eines Bußgeldverfahrens werden.

Der entscheidende Umstand, der im vorliegenden Fall zum Freispruch des Betroffenen führte, lag darin, dass der Sachverständige nicht auszuschließen vermochte, dass eine ähnlich hohe Fehlerquote von rund 20% auch bei der Softwareversion von PoliscanSpeed 1.5.5 vorliegt, wo diese Messfehler mangels Auswertesoftware gerade nicht erkannt werden und somit zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können. Dem Gericht fehlte es daher an der erforderlichen richterlichen Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt wurde, weshalb es den Betroffenen freisprach.

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Blitzmarathon in Brandenburg am 18. September 2014

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Geblitzt in Brandenburg: Blitzmarathon am 18. September 2014

polizist bei geschwindigkeitsmessung

Auch in diesem Jahr beteiligt sich die Polizei des Landes Brandenburg am 24 Stunden Blitzmarathon. Der letzte Blitzmarathon fand am 10. Oktober 2013 statt. Am 18. und 19. September 2014 wird nun 24 Stunden durchweg geblitzt. Um sich erneut nicht den Vorwurf machen zu müssen, es handele sich um reine Geldmacherei wurde auch in diesem Jahr der Blitzmarathon in den Medien offen angekündigt, so dass grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer gewarnt wird. Trotz aller Ankündigungen fiel jedoch beim letzten Blitzmarathon auf, dass trotz aller Warnungen eine Vielzahl von Kraftfahrern mit zu hoher Geschwindigkeit auffielen. Dies mag an mangelnder Aufmerksamkeit, aber auch an der Tatsache liegen, dass die Polizei an diesem Tag alle Messgeräte mobil macht und alle erdenklichen Messstellen besetzt.

Die Polizei des Landes Brandenburg hat am letzten Blitzmarathon ca. 400 (!) Messstellen mit rund 575 Polizeibeamten der Verkehrspolizei besetzt. Ähnlich wird es auch in diesem Jahr sein. Bei dieser Vielzahl von Messstellen ist zu erwarten, dass nicht jede Messung bedenkenlos hinzunehmen ist. Nach Expertenansicht sind mindestens 33 % der gerichtlich überprüften Messungen angreifbar. Häufigste Fehler der Messungen sind insbesondere Fehlbedienungen der Anlagen, ein fehlerhafter Aufbau der Messanlagen sowie erhebliche Softwareprobleme.

Auf den Brandenburgern Autobahnen wird in der Regel mit dem Messgerät es3.0 und PoliScan Speedgemessen. Auf innerörtlichen Straßen wird oftmals das Handlasermessgerät Riegl eingesetzt. Für jedes Messverfahren liegen Schwachpunkte vor. Unsere Verkehrsrechtsanwälte kennen diese Schwachpunkte wie auch die Besonderheiten der Brandenburger Messstellen.

Ab dem 15. September 2014 veröffentlichen wir die von der Behörde bekanntgegebenen Messstellen, so dass Kraftfahrer im Land Brandenburg zumindest an diesem Tag die Fahrweise anpassen können.

Auch außerhalb des Blitzmarathons werden insbesondere die Autobahnen täglich überwacht. Die häufigsten und von uns geprüften Messstellen sind:

  • A 115, Km 13,4 (nicht mehr im Betrieb) es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 12,1, Fahrtrichtung Berlin es3.0 (bei BAG Kontrollen auf 60 km/h reduziert!)
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Blitzmarathon 2014 – Wo wird geblitzt?

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Wo wird geblitzt? Blitzmarathon 2014

 

Wie bereits in der Vergangenheit veröffentlicht das Land Brandenburg kurz vor Beginn des Blitzmarathons die Messstellen, wo geblitzt wird. Neben den weiter unten aufgeführten Messstellen wird zu erwarten sein, dass an folgenden Messstellen geblitzt wird:

  • A 115, Km 13,4 (nicht mehr im Betrieb) es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

Hierbei handelt es sich lediglich um eine exemplarische Auflistung verschiedener ständiger Messstellen. Geblitzt wird hier stets mit dem Einseitensensor es3.0 der Firma eso und dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic. Es ist trotz der vielen Messstellen davon auszugehen, dass recht wenige Verstöße registriert werden, da die Mehrzahl der Kraftfahrer gewarnt sind und entsprechend vorsichtig fahren. Es ist jedoch gerade an solchen Messtagen nicht ausgeschlossen, dass sich Messfehler einschleichen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen im Falle einer Überprüfung gerne zur Verfügung und erstellen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung

Geblitzt in Brandenburg

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Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

Hier können Sie sich über die eventuellen Folgen informieren

Information

zu schnell

70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
80,- € Bußgeld 3 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 3 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 3 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 3 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Geblitzt wird wahrscheinlich an diesen weitere Messstellen:

Polizeidirektion Nord

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Neuruppin, E.-Dieckhoff-Straße
Neuruppin, Artur-Becker-Straße
Neuruppin, Ortsteil Gnewikow, Gutsstraße in Höhe Jugenddorf Neuruppin, Nauener Straße, Ortsausgang Fehrbellin Neuruppin, L18, Ortslage Storbeck
Neuruppin, Ortslage Katerbow
Neuruppin, Ortslage Rägelin
Rheinsberg, Paulshorster Straße
Lindow (Mark), Bahnhofstraße, Richtung Schönberg
Kyritz, Holzhausener Straße
Kyritz, B5 Ortsumgehung, Höhe Schwarzer Weg
B5, zwischen Kyritz und Wusterhausen/Dosse
Kyritz, B5 bei Wusterhausen/Dosse
Wusterhausen/Dosse, Bantikower Weg
B5, Kyritz, Ortsteil Heinrichsfelde
Wittstock/Dosse, Röbeler Straße
Wittstock/Dosse, Meyenburger Chaussee
Wittstock/Dosse, Papenbrucher Chaussee
L14, Wittstock/Dosse, Ortsdurchfahrt Scharfenberg
L15, Wittstock/Dosse, Ortslage Schweinrich
L18, Wittstock/Dosse, Ortslage Fretzdorf
B189, Ortsausgang Wittstock/Dosse
L141, Neustadt (Dosse), Ortsteil Neuendorf
Neustadt (Dosse), Ortslage Kampehl, Dorfstraße
Gemeinde Märkisch Linden, Ortslage Kränzlin

 

Landkreis Prignitz

Perleberg, L10, Ortsausgang Perleberg, beidseitig Perleberg, Putlitzer Straße
Perleberg, Wittenberger Straße
Pritzwalk, L13, Ortslage Reetz

B195, Wittenberge, bei Ferbitz
Wittenberge, L11, zwischen Lennewitz und Quitzöbel B189 zwischen Wittenberge und Wittstock/Dosse L13, Ortslage Karlshof
B103, Meyenburg, Penzlin-Süd

 

Landkreis Oberhavel

Oranienburg, Bernauer Straße
L19, zwischen Kremmen und Sommerfeld
L211, Oranienburg, Ortsteil Lehnitz
B273, Oranienburg, Ortsteil Schmachtenhagen
B167, Gemeinde Löwenberger Land, Neulöwenberg, Neulöwenberger Straße Gemeinde Löwenberger Land, Ortsteil Teschendorf, Hauptstraße
Hohen Neuendorf, Rudolf-Breitscheid-Straße
Hohen Neuendorf, Stadtteil Borgsdorf, Dorfstraße
Gransee, Berliner Straße
B96, Gransee, Fahrtrichtung Fürstenberg/ Havel
B96, Fürstenberg/ Havel, innerorts
L222, Gemeinde Stechlin, Ortseingang Menz
Zehdenick, Krewelin
L30, Hennigsdorf, Mühlenbeck-Schönfließ
Gemeinde Mühlenbecker Land, Ortsteil Schönfließ, Dorfstraße
Gemeinde Mühlenbecker Land, Ortsteil Zühlsdorf, Dorfstraße
L20, Velten, Pinnower Chaussee
L21, Liebenwalde, Berliner Straße
B167, Liebenwalde, Hammerallee

 

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Nord werden eingerichtet auf der:

  • B5, Ortseingang Wusterhausen/ Dosse aus Richtung Bückwitz
  • B103, bei Schönebeck (Prignitz), Parkplatz (agO)
  • BAB10, Autobahndreieck Oranienburg
  • BAB24, zwischen Neuruppin und Herzsprung in Fahrtrichtung Hamburg
  • durch den Videowagen insbesondere die BAB24, Autobahndreieck Wittstock bisAutobahndreieck Havelland

Landkreis Oder-Spree

B87, zwischen Ragow und Müllrose
B87, Ortslage Müllrose
B112, Brieskow-Finkenheerd, Karl-Marx-Straße
B168, Rietz-Neuendorf, Ortslage Pfaffendorf Eisenhüttenstadt, Müllroser Straße
Neuzelle, Frankfurter Straße
Fürstenwalde Nord, Große Freizeit, vor dem Schwimmbad Fürstenwalde, Bahnhofstraße
Erkner, Neu Zittauer Straße
Woltersdorf, Vogelsdorfer Straße

Landkreis Märkisch-Oderland

B1, Bienenwerder
B1, zwischen Manschnow u. Diedersdorf
B1, Ortslage Lichtenow
B158, zwischen Bad Freienwalde und Blumberg, Höhe Kreuzung Platzfelde- Richtung Steinbeck
L33, Neuenhagen, Altlandsberger Chaussee
Neuenhagen, Berliner Straße
Neuenhagen, Mahlsdorfer Str.
L303, Petershagen/ Eggersdorf, Umgehungsstraße in Richtung Strausberg B1, Seelow, Straße der Jugend
Lebus, Ortsdurchfahrt

Landkreis Barnim

Bernau, L30, Schönower Chaussee Bernau, Zepenicker Chaussee Eberswalde, B167, Heegermühler Straße Eberswalde, Spechthausener Straße Servest, Servester Str. Höhe Feuerwehr Liepe, Ernst-Thälmann-Straße

Oderberg, Eberswalder Chaussee Joachimsthal, Seerandstraße
Werneuchen, B158, Freienwalder Straße Blumberg, B158, Freienwalder Chaussee Ahrensfelde Lindenberg, Wartenberger Straße

 

Uckermark

Schwedt/Oder, Berliner Allee
Schwedt/Oder, Lindenallee
Schwedt/Oder, Neubauer Straße, Höhe Stadtverwaltung Prenzlau, Neubrandenburger Straße
Prenzlau, Abfahrt Alexanderhof
L23, Ortslage Götschendorf
L100, Abfahrt Hohenwalde
L23, Abfahrt Tangersdorf
B198, Ortslage Bietikow
B166, von Schwedt in Richtung A 20, Herrenhof
L284, Felchow
Ortslage Grünow

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Ost werden eingerichtet auf der:

• A12, zwischen Friedersdorf und Storkow in Fahrtrichtung Berlin, im Baustellenbereich

Polizeidirektion Süd

Landkreis Dahme-Spreewald

B87, Ortslage Biebersdorf

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Lübbenau, Poststraße
Lauchhammer, Liebenwerdaer Straße
Hörlitz, L60, An der Hochkippe
Senftenberg, Briesker Straße
L49, zwischen Lübbenau und Lübben
L54, Vetschau Ortsteil Suschow, Hauptstraße
B96, Großräschen, Ortslage Freienhufen
B96, zwischen B169 und Großräschen
B169, Ortslage Neupetershain in Fahrtrichtung Cottbus

 

Cottbus/ Landkreis Spree-Neiße

Cottbus, Stadtring, Höhe Stadion Cottbus, Sielower Chaussee Cottbus, Bahnhofstraße
Cottbus, Thiemstraße

Cottbus, B168, Stadtring
B168, Cottbus-Willmersdorf
B168, kurz vor Ortseingang Cottbus aus Richtung Lieberose B156, zwischen B169 und Landesgrenze zu Sachsen Spremberg, Berliner Straße
Guben, Kupferhammerstraße
Tschernitz, Cottbusser Straße
Forst, Berliner Straße
Neuhausen / Spree, Laubsdorf, Bagenzer Straße
L48, Neuhausen / Spree Ortsteil Roggosen
L49, Forst-Cottbus, Höhe Wappenhaus in beiden Richtungen L482, Ortslage Vorwerk Bohsdorf

Landkreis Elbe-Elster

B183, zw. Bad Liebenwerda und Lönnewitz B101, zwischen Herzberg und Brandis B87, Ortslage Schlieben
Ortslage Pechhütte

Finsterwalde, Forststraße
Elsterwerda, Burgstraße
Bad Liebenwerda, Bahnhofstraße Ortslage Langennauendorf Uebigau-Wahrenbrück, Ortsteil Prestewitz

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Süd werden eingerichtet auf der:

  • L40, zwischen Ragow und Königs Wusterhausen
  • A13, Anschlussstelle Ragow

Brandenburg an der Havel

Brandenburg an der Havel, Neuendorfer Straße Brandenburg an der Havel, Ziesarer Landstraße Brandenburg an der Havel, Upstallstraße Brandenburg an der Havel, Potsdamer Straße Brandenburg an der Havel, Rathenower Landstraße Brandenburg an der Havel, Otto-Sidow-Straße Brandenburg an der Havel, Plauer Landstraße

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Bad Belzig, Niemegker Straße Brielow, Chausseestraße
Teltow, Mahlower Straße
Teltow, Lichterfelder Allee Kleinmachnow, Förster-Funke-Allee Werder (Havel), Phöbener Chaussee Werder (Havel), Berliner Straße Caputh, Michendorfer Chaussee Michendorf, Gymnasium

Ferch, Glindower Weg
Beelitz, Straße nach Fichtenwalde
Beelitz, Virchowstraße
L86, Lehnin
L88, Beelitz-Heilstätten
L90, Glindow
L91, Weseram – Abzweig Roskow
L99, Pritzerbe – Marzahne
B1, Jeserig
B2, Michendorf in Richtung Beelitz
B1, Anschlussstelle Groß Kreutz in Richtung Potsdam B102, Niemegk – Treuenbrietzen
B107, zwischen Görzke und Ziesar
B246, Lüsse
B246, Anschlussstelle Beelitz in Richtung Brück

 

Potsdam

Potsdam, Forststraße Potsdam, Zeppelinstraße Potsdam, Leipziger Straße Potsdam, Horstweg
Potsdam, Heinrich-Mann-Allee Potsdam, Nuthestraße Potsdam, Breite Straße Potsdam, Pirschheide

B273, in Richtung Potsdam

Landkreis Havelland

Falkensee, Spandauer Straße Falkensee, Seegefelder Straße Falkensee, Spandauer Straße Dallgow-Döberitz, Wilhelmstraße Nauen, Graf Arco Straße

Ketzin, L92, Brückenkopf Rathenow, Milower Landstraße Rathenow, Neudessauer Straße Bützer, Rathenower Straße
B5, Höhe GVZ Wustermark

Landkreis Teltow-Fläming

Luckenwalde, An den Ziegeleien Luckenwalde, Frankenfelder Chaussee Luckenwalde, Straße zum Freibad Luckenwalde, Trebbiner Tor Luckenwalde, An den Ziegeleien Niedergörsdorf, Höhe Grundschule Mahlow, Glasower Damm Großmachnow, Pramsdorfer Straße Dabendorf, B96, Dabendorfer Weg Ludwigsfelde, Nicolaus-Otto-Straße Ludwigsfelde, Brandenburgische Straße Ludwigsfelde, Großbeerener Landstraße Ludwigsfelde, Am Birkengrund Ludwigsfelde, Potsdamer Straße

 

Thyrow, L795
Löwendorf, Arensdorfer Straße Stülpe/Holbeck
B96, Wünsdorf, Cottbuser Straße
B96, Ortslage Mahlow
B101, Welsickendorf
B101, Ortslage Heinersdorf
B101, Ludwigsfelde, Abzweig Kerzendorf B102, Werbig

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion West werden eingerichtet auf der:

  • BAB2, zwischen AS Lehnin und Netzen
  • BAB2, zwischen AS Brandenburg und Netzen
  • BAB9, Dreieck Potsdam
  • BAB10, Auffahrt Spandau von der B5 kommend
  • BAB10, Ludwigsfelde Ost
  • BAB115, Höhe Anschlussstelle Kleinmachnow

(Quelle: internetwache.brandenburg.de)

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Geblitzt: Zwischenbilanz Blitzmarathon

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Geblitzt: Der Blitzmarathon 2014 in Brandenburg

Die Polizei Brandenburg veröffentlicht eine erste Zwischenbilanz. In den ersten sechs Stunden landesweiten Blitzer-Aktion wurden 37599 Kraftfahrer registriert. Davon wurden lediglich 886 Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Das entspricht eine Quote von gerade einmal 2,4 %. Das ist lediglich ein Brauchteil von sonst üblichen Messungen. An normalen Tagen fahren zumindest auf der Autobahn rund 10 – 15 % der Verkehrsteilnehmer zu schnell. Grund für die geringe Anzahl an Verkehrsverstößen dürfte sicherlich die breite Ankündigung und Berichterstattung über den Blitzmarathon sein. Verkehrsteilnehmer waren gewarnt und konnten so vermeiden, geblitzt zu werden. Ob sich die Verkehrsteilnehmer auch heute noch an die Verkehrsregeln halten werden, kann jedoch bezweifelt werden. Nachhaltig waren diese Aktionen zumindest in der Vergangenheit nicht.

Für die wenigen Verkehrsteilnehmer, die geblitzt wurden, besteht dennoch etwas Hoffnung, die Messung anzugreifen. Aufgrund der Vielzahl von Messungen ist nicht ausgeschlossen, dass sich der ein oder andere Fehler eingeschlichen hat. Falls Sie in geblitzt wurden, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne für eine kostenlose Einschätzung zur Verfügung.

Geblitzt in Brandenburg

Sie übermitteln uns Ihre Daten oder Ihre Anfrage - unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Durch die Online-Akte der Bußgeldstelle Gransee können sich unsere Rechtsanwälte einen ersten Eindruck verschaffen.

Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

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600,- € Bußgeld 4 Punkte 3 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Aufklärungspflicht des Gerichts bei Leerfotos des Geschwindigkeitsmessgerätes

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Bei Geschwindigkeitsmessungen kann es immer wieder zu Leerfotos mit Leerdatensätzen kommen. Solche Leerfotos entstehen bei sog. Knickstrahlreflexionen, wenn Fahrzeuge im reflektierten Radarstrahl außerhalb des maßgeblichen Bildaufnahmebereichs aufgenommen werden. Die Aufnahme wird dabei entweder durch statische Objekte (z.B. Verkehrsschilder) oder durch individuelle Reflektoren (z.B. die Metallfläche eines anderen PKW) ausgelöst.

Möglich ist in den Fällen, in denen in einem Messdatensatz Leerfotos mit Leerdatensätzen vorhanden sind, dass es zu einer Reflexionsfehlmessung und damit zu einer Fehlmessung kam. Ob eine solche Reflexionsfehlmessung vorlag, kann durch Auswertung der Messbilderreihe durch einen Sachverständigen erfolgen.

In dem vorliegenden Fall rügte der Verteidiger eines Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm (Beschl. v. 10.062014, Az.: 1 RBs 164/13), dass das Amtsgericht in der ersten Instanz mehr Aufklärung über die Frage hätte betreiben müssen, ob eine ungewöhnliche Konzentration von Leerfotos innerhalb eines Messbilderdatensatzes nicht auf eine fehlerhafte Arbeit des Messgerätes selbst hinweise.

Das OLG Hamm lehnte dies im konkreten Fall ab. Der entscheidende Umstand war jedoch vorliegend, dass in dem Ausgangsverfahren ein Sachverständiger bereits die Bilderdatensätze der Messreihe ausgewertet hatte und eine Reflexionsfehlmessung ausgeschlossen hatte. Aus dem Beschluss geht hervor, dass das OLG Hamm eine solche Aufklärungsrüge zwar grundsätzlich für möglich erachtet, jedoch konkret ausgeführt werden muss, aus welchen Umständen sich eine ergänzende Aufklärungspflicht des Gerichts, beispielsweise durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, ergibt.

Das OLG Hamm setzt mit diesem Beschluss hohe Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge, welche die Funktionsfähigkeit eines Messgerätes betrifft. Zu bedenken ist dabei, dass 16 Datensätzen im vorliegenden Fall schlichtweg fehlten und nicht auszuschließen war, dass es sich dabei ebenfalls um Leerfotos handelte. Das OLG Hamm sieht selbst bei einer „gehäuften Anzahl von Leerfotos“ lediglich den Verdacht einer störanfälligen Messstelle, was das Gericht nur dazu veranlasse, die Messung kritisch zu hinterfragen.

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Wem gehören die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung?

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Nach Geschwindigkeitsmessungen mit ESO ES 3.0 stellt sich für die Betroffenen regelmäßig die Problematik, dass die Messungen nicht vollständig nachprüfbar sind, weil der Hersteller ESO die Herausgabe der Messwertbildung, d.h. der Rohdaten, an Sachverständige mit der Begründung verweigerte, dass allein die Herstellerfirma über die Rohdaten verfügen dürfe. Die Sachverständigen können daher in der Regel eine reine Plausibilitätsprüfung durchführen.

Nun scheint sich in dieser Frage eine Wendung anzubahnen. Denn der Hersteller ESO hatte im Jahr 2013 ein Sachverständigenbüro vor dem LG Halle verklagt, es zu unterlassen, im Rahmen von Sachverständigengutachten die Rohdaten von Geschwindigkeitsmessungen eigenhändig zu entschlüsseln und anschließend auszulesen.

Mit Urteil vom 05.12.2013 hatte das LG Halle (Az.: 5 O 11ß/13) die Klage des Herstellers ESO jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass ESO gar nicht verfügungsbefugt über die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung sei. Dies sei vielmehr die jeweilige Behörde, die Geschwindigkeitsmessungen veranlasst und durchführen lässt, weswegen der Hersteller ESO nicht darüber bestimmen dürfe, wer Zugang zu den Datensätzen erhalte. Zudem dürfe die Überprüfung der Rohdaten generell durch Sachverständige oder die Behörde durchgeführt werden, weil das Messgerät ESO ES 3.0 das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat.

Das OLG Naumburg (Az.: 6 U 3/14) hat als Rechtsmittelgericht das Urteil des LG Halle nunmehr jüngst bestätigt. Damit könnte sich der Überprüfungsrahmen von Geschwindigkeitsmessungen durch Sachverständige erheblich erweitern, was zur Folge haben könnte, dass vermehrt fehlerhafte Messungen aufgedeckt werden. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Hersteller ESO diese Rechtsfrage noch höchstrichterlich vom BGH entscheiden lässt.

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Trunkenheitsfahrt mit 1,75 ‰ – keine Entziehung der Fahrerlaubnis

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In einem Fall des LG Kaiserslautern wurde ein junger Mann wegen einer Trunkenheitsfahrt, bei der er 1,75 ‰ aufwies, gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 300,00 € verurteilt. Bei einer solchen Verurteilung stellt sich gemäß § 69 StGB regelmäßig die Frage, ob dem Verurteilten auch seine Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Die Staatsanwaltschaft meinte, dass aufgrund der hohen Promillezahl von 1,75 die Fahrerlaubnis hier entzogen werden müsse. Das LG Kaiserslautern war indes anderer Meinung. In seinem Urteil (Az.: 6070 Js 8485/13 3 Ns) stellte es klar, dass es für die Entscheidung, ob einem Verurteilten wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, auf die genauen Tatumstände ankommt. Im vorliegenden Fall wies der Verurteilte zwar zum Tatzeitpunkt einen deutlich erhöhten Promillewert auf. Das Gericht berücksichtigte aber auch, dass der Täter nur eine kurze Strecke gefahren war und sein Fahrzeug sofort angehalten und abgestellt habe, als ihm ein anderes Fahrzeug (was sich später als das Polizeifahrzeug entpuppte) entgegengekommen war. Zudem war er Ersttäter und zuvor verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Zudem wurde ihm während des Ermittlungsverfahrens die Fahrerlaubnis bereits für 3 Monate entzogen. In der Verhandlung konnte er dann überzeugend darlegen, dass er mittlerweile abstinent sei. Schließlich hatte er in der Zwischenzeit auch an einer umfangreichen Nachschulung teilgenommen.

Aufgrund dieser Umstände sah das LG Kaiserslautern in diesem konkreten Fall keine Notwendigkeit, dem Täter zusätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine solche Entscheidung immer nur einzelfallbezogen erfolgt und nicht daraus geschlossen werden kann, dass bei einem Promillewert von 1,75 nie die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin


Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?

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Häufig werden verkehrsregelnde Verkehrszeichen zusätzlich mit Zusatzzeichen bzw. Zusatzschildern versehen, die in der Regel weiße Schilder mit schwarzer Umrandung und einem schwarzen Symbol sind. Diese Zusatzschilder gelten regelmäßig nur für das über ihnen befindliche Verkehrszeichen. Besonders häufig werden solche Zusatzschilder im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt. Häufig besteht Unklarheit darüber, wie die Zusatzschilder genau zu verstehen sind und wann sie genau gelten. Hierzu gab es nun verschiedene gerichtliche Entscheidungen.

In einem Fall des AG Wuppertal (Az.: 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13) wurde der Betroffene innerorts bei einer Geschwindigkeit von 43 km/h an Christi Himmelfahrt, also einem Feiertag, geblitzt. In der von ihm befahrenen Straße war eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit dem geläufigen Verkehrszeichen 274 angeordnet. Unter diesem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschild befanden sich allerdings die beiden Zusatzzeichen „Schule“ sowie „Mo. – Sa., 7 – 18h“. Das AG Wuppertal entschied nun, dass diese drei Verkehrsschilder nur in ihrem gemeinsamen Zusammenhang zu verstehen sind, d.h. der Zweck dieser Verkehrsschildkombination ist, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die Kinder der Schule zu schützen. Logischerweise könne die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h dann aber auch nur an Tagen gelten, an denen die Schule tatsächlich stattfindet. Da die Geschwindigkeitsmessung in dem konkreten Fall auf einen Feiertag fiel, sprach das AG Wuppertal den Betroffenen frei.

In einem weiteren Fall des OLG Hamm (Az.: 1 RBs 124/14) ging es um die Frage, wie das Zusatzschild „Schnellflocke“ zu verstehen sei. Im Gegensatz zu den Zusatzschildern „Schule“ und „Mo. – Fr., 7 – 18h“, welche beschränkende Zusatzschildern darstellen, ist das Zusatzschild „Schneeflocke“ ein allgemeines Zusatzzeichen. In dem konkreten Fall verstand der Betroffene einer Geschwindigkeitsmessung das Zeichen so, dass mit dem Zusatzschild gemeinsam angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ausschließlich bei winterlichen Witterungsverhältnissen gelte, die an dem Tag der Geschwindigkeitsmessung aber nicht herrschten. Das OLG Hamm stellte nun aber klar, dass das Zusatzschild „Schneeflocke“ nur als Information für die Verkehrsteilnehmer darüber hinaus, weshalb die Straßenverkehrsbehörde an einer bestimmten Stelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnet. Im Fall des Zusatzschildes „Schneeflocke“ basiert dies auf der Gefahr unerwarteter Glatteisbildung. Entscheidend ist aber, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung jederzeit gilt.

Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Geblitzt – Vorsatz

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Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

Für die Bemessung der Höhe eines Bußgeldbescheides spielt regelmäßig eine wichtige Rolle, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Das OLG Celle (Az.: 322 SsRs 280/13) hat in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2013 ausgeführt, bei welcher Art von Geschwindigkeitsüberschreitungen von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden kann.

Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, in dem der Betroffene in erster Instanz wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h auf der BAB 7 zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt worden war. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest von einer bedingt vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden könne, da der Fahrer anhand der Fahrgeräusche und der Schnelligkeit der Umgebungsveränderung merken könne, dass er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fahre.

Dieser Begründung ist das OLG Celle nun entgegengetreten. Es stellte klar, dass dem Betroffenen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden muss, dass er Kenntnis sowohl von der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung als auch von der eigenen Geschwindigkeitsüberschreitung hatte.

Hinsichtlich der Kenntnis der Geschwindigkeitsbeschränkung könne man sich beispielsweise nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass Verkehrsschild übersehen zu haben, insbesondere wenn es sich um mehrere Verkehrsschilder mit derselben Geschwindigkeitsbeschränkung handelt.

Nach Auffassung des OLG Celle könne man bezüglich der Kenntnis der eigenen Geschwindigkeitsüberschreitung aber nicht pauschalisiert sagen, dass bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedingter Vorsatz vorliegt. Derartige erhebliche Geschwindigkeitsverstöße, die auf eine vorsätzliche Begehungsweise hindeuten, liegen auch nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte bei Verstößen von ca. 40 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Erst bei solchen hohen Werten könne der Fahrer durch die Motorengeräusche, die Fahrzeugvibration und die schnelle Umgebungsveränderung tatsächlich merken, dass er deutlich zu schnell fahre. Bei Werten um die 25 % müssen weitere Indizien hinzutreten, die auf Vorsatz schließen lassen.

Das OLG Brandenburg nimmt in ei er Entscheidung aus dem Jahr 2014 bei einer Überschreitung von 34 km/h der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße nicht ohne Weiteres Vorsatz an:…auf der Hand liegt, dass nicht bereits jeder Geschwindigkeitsverstoß auf einer derartigen Bundesstraße vorsätzlich begangen werden muss. Richtig ist, dass im Grundsatz ein vorsätzlicher Verstoß umso näher liegt, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. dabei wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn in solchen Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird. Hier hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Bei diesem Ausmass der Überschreitung kann nicht allein aus diesem vor vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Es hätte vielmehr weiterer Indizien bedurft…

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Geblitzt auf der BAB 2 bei km 12,1

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Seit einiger Zeit wird bei der Messstelle auf der BAB 2 bei Km 12,1 in Fahrtrichtung Berlin geblitzt. Geblitzt wird hier nur an Tagen, an denen einen BAG – Kontrolle auf dem bei der Messstelle angrenzenden Parkplatz stattfinde. Die Geschwindigkeit ist vor der Messstelle zunächst auf 130 km/h beschränkt. Ca. 900 m vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. 300 m vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt und ab einer Entfernung von 200 m wird die Geschwindigkeit letztmalig auf 60 km/h reduziert. Es handelt sich hier um einen klassischen Trichter. Eine verkehrsrechtliche Anordnung liegt vor. Bei den Schildern handelt es sich um Klapptafeln. Am rechten Fahrbahnrand sind diese manuell umzuklappen. Im Bereich des Mittelstreifens erfolgt die Änderung mittels Fernbedienung. Für die Öffnung und Schließung der Klapptafeln sind die Beamten des BAG verantwortlich. Für gewöhnlich werden die Schilder gegen kurz vor 8:00 Uhr morgens geöffnet und gegen 12:00 Uhr geschlossen. Die Messbeamten müssen die Strecke folglich kurz nach der Öffnung abfahren und dürfen erst dann mit der Messung beginnen. Nach Abschluss der Messung müssen die Messbeamten die Strecke (vor Schließung) erneut abfahren, um bestätigen zu können, dass sich an der Beschilderung nichts verändert hat. Dies erfordert einen gewissen Mehraufwand der Messbeamten. Hier sollte genau geprüft werden, ob die Messbeamten die Strecke tatsächlich nach Öffnung und vor Schließung abgefahren sind und zum anderen, ob die Angaben der BAG Beamten korrekt sind. Gerade weil hier zwei verschiedene Gruppen tätig sind, sind Fehler in der Beschilderung nicht auszuschließen.

Es fällt auf, dass oftmals eine sehr hohe Anzahl von Verkehrsteilnehmern die Geschwindigkeit an dieser Messstelle überschreitet und geblitzt wird. An normalen Messstellen werden in der Regel ca. 10 % aller Verkehrsteilnehmer geblitzt. Hier liegt die Quote teilweise über 25 %. Da für den reinen Durchlauf auch LWK registriert werden, dürfte die tatsächliche Quote weitaus höher sein.

bab 2 12,1

Geblitzt auf der BAB 2


Auf diesem Messfoto ist ein Fahrzeug zu erkennen, welches sich auf der mittleren Fahrspur befindet. Zu dieser Position passt der eingeblendete Abstand von 10,80 m. Auffällig ist hier die Kameraaufstellung. Diese wurde – wie so oft – tief aufgestellt, so dass eine Fotolinie auf dem Boden nicht zu erkennen ist. Wäre sie aber, wenn die Kameras höher aufgestellt werden. Auf der Fahrbahn befinden sich zumindest an den Straßenrändern Markierungen.  Der Grund für die tiefe Kameraaufstellung liegt nach Aussage verschiedener Messbeamte darin, die Kameras vor den Blicken der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Je später die Kameras wahrgenommen werden, desto eher wird geblitzt.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik es3.0 vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Anhand des von dem Land Brandenburg (www.internetwache.brandenburg.de) zur Verfügung gestellten Messfoto kann ggf. bereits erkannt werden, ob offensichtliche Fehler vorliegen.

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Geblitzt in Brandenburg

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Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

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80,- € Bußgeld 3 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 3 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 3 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Absehen vom Fahrverbot nach Seminar

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Absehen vom Fahrverbot nach einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme

Das Gericht kann – sofern keine sonstigen Gründe entgegenstehen – von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen, wenn der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung (im vorliegenden Fall: Prävention MobilPlus des TÜV Süd) absolviert (AG Landstuhl vom 11.09.2014 2 OWi 4286 Js 11751/13).

Die Amtsgerichte haben in der Vergangenheit nach einer Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Maßnahme wie zum Beispiel das Avanti-Fahrverbot von einem Fahrverbot oftmals abgesehen (so u.a. AG Bad Hersfeld, AG Bad Segeberg, AG essen, AG Mannheim u.v.a.). Im oben genannten Fall hatte der Betroffene jedoch “Glück”, da noch fünf Voreintragungen vorhanden waren; drei davon wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei einer solchem Vielzahl einschlägiger Voreintragungen kann in der Regel nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Fahrverbot aufgrund der Seminarteilnahme nicht mehr erforderlich ist. Bei der Verteidigung in Bußgeldsachen sollte jedoch jede Möglichkeit ergriffen werden, um das Fahrverbot zu umgehen, sofern dieses für den Betroffenen zu wesentlichen Nachteilen führt. Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot finden Sie hier und hier.

Um erfolgreich ein Fahrverbot anzugehen, arbeiten unsere Rechtsanwälte eng mit den Betroffenen zusammen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder haben Sie weitere Fragen zum Thema? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Geblitzt auf der BAB 111 bei km 9,15

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Geblitzt auf der BAB 111 bei Km 9,15 in Fahrtrichtung Berlin mit PoliScan Speed

Die BAB 111 hat lediglich eine Gesamtlänge von 22,6 km und dennoch wird an vielen Stellen geblitzt. Zu den häufigsten Messstellen gehört neben der hier Besprochenen bei km 9,15 die Messstellen bei km 0,65, km 1,69 und km 9,15. Die Messstelle bei Km 9,15 befindet sich exakt Geblitzt auf der BAB 111in Höhe der Notrufsäule. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle liegt bei 100 km/h. Das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen befindet sich rund 440 m vor der Messstelle.

Geblitzt wird auf der BAB 111 stets mit dem Messgerät PoliScan Speed, wobei in Brandenburg bereits alle Messgeräte mit der Software 3.2.4 ausgestattet sind. Hierdurch ist es nachträglich möglich, eine weitergehende Plausibilitätsprüfung der Messung vorzunehmen. Bei der bisherigen Softwareversion 1.5.5. beschränkte sich die Prüfung überwiegend auf das Messfoto. So muss der eingeblendete Rahmen in einer plausiblen Position auf dem Fahrzeug liegen. Bei der Software 3.2.4 ist dagegen eine Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs über den tatsächlichen Messweg möglich. Auf diese Weise kann zumindest ein plausibler Geschwindigkeitsbereich ermittelt und damit Messfehler erkannt werden.

Das vorliegende Messfoto zeigt eine Messung auf der rechten Fahrspur. Der eingeblendete Wert konnte durch Auswertung der Zusatzdaten bestätigt werden. Der PKW ist infolge seiner Positionierung im Bild auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als das die Messung auslösende Fahrzeug anzusehen, obschon sich auf der linken FahrspurGeblitzt auf der BAB 111 ein weiteres Fahrzeug befindet, welches ebenfalls geblitzt wurde. Der Auswerterahmen liegt fast exakt auf der Fahrzeugfront. Das Fahrzeug auf der linken Fahrspur wurde übrigens fast zeitgleich geblitzt. Da das Messgerät mehrere Fahrzeuge gleichzeitig lasern kann, war es auch wie hier möglich, dass beide Fahrzeuge kurz hintereinander geblitzt wurden. Auffällig ist lediglich, dass das Bild hier sehr dunkel ist. Das lag daran, dass das auf der linken Fahrspur gemessene Fahrzeug als erstes Fahrzeug geblitzt wurde und damit den Blitz auslöste. Bis zur zweiten Messung war der Blitz noch nicht wieder aufgeladen, so dass die Messung bzw. das Foto ohne Blitz aufgenommen wurde. Trotz aller Fakten die gegen den Betroffenen sprachen, war die Messung nicht gerichtsverwertbar. Grund dafür war, dass sich das Fahrzeug auf der linken Fahrspur zumindest minimal im Auswerterahmen des Betroffenen befand. In einem solchen Fall sind die Messungen nicht auszuwerten. Messungen mit Poliscan Speed bieten in der Regel umfassende Angriffspunkte, welche im Rahmen der Verteidigung geprüft und vorgetragen werden.

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