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Channel: Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? Rechtsanwalt Berlin
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Geblitzt auf der BAB 10, km 166,4 Poliscan

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Geblitzt auf der BAB 10 bei km 166 PoliScan Speed

Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee / Brandenburg

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf der BAB 10 bei Kilometer 166,4 in Fahrtrichtung Berlin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Hierfür drohte ihm ein Bußgeld von 125 € (Erhöhung aufgrund Voreintragungen) sowie ein Punkt. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Gemessen wurde hier mit dem Messgerät Poliscan Speed.

Während der Hauptverhandlung wurde seitens der Vereidigung eingewandt, dass die Messung nicht korrekt erfolgte. So war
auffällig, dass der Auswerterahmen nach rechts verschoben war. Im Übrigen wurde bemängelt, dass die Rahmenhöhe die herstellerseitig angegebene Höhe überschritten hätte (dies konnte jedoch nur geschätzt werden, da eine detaillierte Überprüfung nur durch Sachverständige für Messtechnik möglich ist).
Das Gericht hatte aufgrund der Einwendungen einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Messung beauftragt. Das Messgerät Poliscan Speed war hier mit der neuen Software 1.5.5 ausgestattet. Der Sachverständige überprüfte die komplette Messreihe.

Der Sachverständige stellte fest, dass die Darstellung des Fahrzeugs unseres Mandanten auf dem Beweisfoto alle Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers für das Vorliegen einer gerichtsverwertbaren Messung erfüllte. Der Auswerterahmen befand sich erkennbar auf der Höhe der Front des PKW und überdeckte dabei Teile der Fahrzeugfront und des Kennzeichens. Ferner lag die untere Begrenzung des Auswerterahmens unterhalb der Radaufstandspunkte der Vorderachse des PKW. Auch nach Durchsicht der gesamten Messreihe stellte der Sachverständige keine Messbilder fest, die auf eine fehlerhafte Messwertbildung schließen ließen.

Messgerät vor Messung durch Umkippen beschädigt?

Allerdings stellte der Sachverständige fest, dass der Auswerterahmen bei fast allen Fahrzeugen von im linken Fahrstreifen

fahrenden Fahrzeugen teilweise sogar deutlich nach rechts fiel. Aus sachverständiger Sicht ließen sich die Rahmenverschiebungen nach rechts nicht allein durch dynamische Querbewegungen der Fahrzeuge erklären. Als Ursache für das festgestellte Geräteschielen konnte eine mechanische Beschädigung (Umkippen des Messgeräts) nicht ausgeschlossen werden. Zwar lag nicht unbedingt eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung durch den verschobenen Auswerterahmen vor, jedoch war in diesem Fall nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren auszugehen, da die festgestellte Rahmenverschiebung nach rechts deutlich über das zulässige Maß hinaus gingen. Damit lagen der Messung zumindest zwei Fehlerquellen zugrunde. Wäre das Messgerät tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt umgekippt, so hätte diese repariert zumindest jedoch neu geeicht werden müssen. Weder lag ein Reparaturnachweis noch eine Neueichung vor. Zum anderen lag der Schielwinkel hier in einem Bereich von über 8mrad und damit deutlich über den zulässigen Schielwinkel, so dass von einem standardisierten Messverfahren nicht mehr auszugehen war.

Der Sachverständige führte jedoch aus, dass die Unregelmäßigkeiten in der Rahmenposition nicht zur Darstellung fehlerhafter Geschwindigkeitswerte führte.

Aufgrund der vorgenannten Auffälligkeiten wurde von dem Bußgeld und der Eintragung der Punkte jedoch abgesehen und lediglich ein Verwarngeld von 35,- € ausgesprochen.

Nach Auskunft des Sachverständigen lagen bei diesem Gerät über einen längeren Zeitraum die Auffälligkeiten bei Messungen auf der BAB 10 vor. Eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung ist zumindest dann in Erwägung zu ziehen, sofern Punkte drohen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung

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Geblitzt in Brandenburg

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin


Geblitzt und Fahrverbot: Urteile

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Urteile zum Thema Fahrverbot

Polizist mit Radarpistole

Kein Absehen vom Fahrverbot – Ersttäter

Nur, weil der Betroffene Ersttäter ist, lässt dies die Erforderlichkeit eines Fahrverbots nicht entfallen (OLG Bamberg vom 13.10.14; 2 Ss WI 1139/14). Diese Entscheidung ist weder neu noch überraschend; allerdings ist dieser Umstand durchaus im Rahmen der Vermeidung eines Fahrverbotes vorzubringen und auch vom Gericht zu würdigen. Denn der Umstand, dass der Betroffene bislang nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung kann im Zusammenhang mit weiteren Umständen durchaus dazu führen, dass vom Fahrverbot abgesehen werden kann.

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Absehen vom Fahrverbot bei beruflichen Belangen

Unter Umständen können diverse Führerscheinklassen vom Fahrverbot ausgenommen werden, wenn der Betroffene als Busfahrer die Anlasstat mit einem privaten PKW begangen hat (so AG Lüdinghausen vom 13.10.14; 19 OWi 89 Js 1350/14-125/14). Der Betroffene durfte zumindest weiter mit dem Bus fahren, so dass das Fahrverbot zumindest die Berufsausübung nicht beeinträchtigte.

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH, der die Dauer des Fahrverbots nicht durch Fahrer aus dem eigenen Betrieb oder durch dritte Fahrer abwenden kann, konnte gleichfalls um das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße herumkommen ( ebenfalls AG Lüdinghausen 3.11.14, 19 OWi 131/14).

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Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme

Absolviert der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung (Avanti, Prävention MobilPlus u.ä.), so kann das Amtsgericht – sofern keine weiteren Gründe entgegenstehen – von der Anordnung des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße absehen (AG Landstuhl vom 11.09.14, 2 OWi 4286 Js 11751/13). Gründe, die dem Verzicht des Fahrverbots entgegenstehen, sind zum Beispiel Voreintragungen im Fahreignungsregister. Im vorliegenden Fall wurde jedoch selbst über diesen Umstand hinweggesehen (Betroffener hatte noch 5 (!) verwertbare Einträge). 

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Augenblicksversagen

Der Betroffene gab hier an, während einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben. Das Gericht (OLG Bamberg vom 17.7.12) war hier der Ansicht, dass ein Augenblicksversagen ausscheidet. Denn auf ein Augenblicksversagen dürfe sich der Betroffene dann nicht berufen, wenn das Übersehen des Verkehrszeichens selbst auf grobe Nachlässigkeit beruht. Und genau eine solche Nachlässigkeit wurde hier unterstellt, da bei Fahrten mit ungewohnten Fahrzeugen eine ganz besondere Aufmerksamkeit gefordert wird. 

Es gilt: Der Betroffene darf sich dann nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er selbst schuldhaft eine Ursache für das Übersehen des Verkehrszeichens gesetzt hat.

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Weitere Informationen zum Thema Fahrverbot finden Sie unter Teil 1 und Teil 2!

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Iphone oder ipod? Handyverstoß

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Handyverstoß mit einem Ipod Touch?

Das Amtsgericht Waldbröl (Urteil vom 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Benutzung eines Ipods unter § 23 Abs. 1 a StVO fällt (verbotene Handynutzung). Zwar kann man mit einem Ipod über eine Internetverbindung Telefonate führen; reicht das aber aus, damit dieses Gerät unter den Begriff Mobiltelefon fällt? Nein, sagt das Amtsgericht und das zu recht. Unter einem Mobilfunktelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig verwendet werden kann (aus diesem Grund fällt auch die Benutzung des tragbaren Haustelefons raus; im Umkreis von einigen Metern zum Festnetzanschluss kann man sogar damit telefonieren).

Hier wurde einem Kraftfahrer vorgeworfen, verbotswidrig ein Mobilfunktelefon benutzt zu haben, in dem er dieses aufnahm oder hielt. Der Kraftfahrer behauptete, dass er mit einem Ipod Touch etwas diktiert hatte. Mit seinem Ipod könne man nicht telefonieren. Der Kraftfahrer wurde freigesprochen, da aus Sicht des Gerichts Geräte wie ein Ipod eben gerade nicht von der Norm des § 23 Abs. 1 StVO umfasst werden. das Gericht war hier überzeugt, dass der Betroffene während der Fahrt mit seinem ipod diktiert hatte. Da der Ipod Touch über keine selbstständige Telefonfunktion verfügt und keine Schacht für eine Sim-Karte hat, war der § 23 Abs. 1a StVO nicht erfüllt.

Weiterhin sorgt der Handverstoß im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO für Unklarheiten und führt schließlich zu solchen – im Ergebnis richtigen – Urteilen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Handyverstoß oder benötigen Unterstützung? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Geblitzt: Blitzmarathon 2015

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Blitzmarathon 2015

Auch in diesem Jahr wird wieder bundesweit an einem Tag intensiv geblitzt. Der erste Blitzmarathon soll am 16. und 17. April 2015 stattfinden. Diesmal soll es sich um eine europaweit angelegte Aktion handeln, wobei über 100.000 Polizisten zum Einsatz kommen. Es ist zu erwarten, dass auch in Brandenburg alle Einsatzkräfte bereitstehen, um an dem Blitzmarathon teilzunehmen. Der letzte Blitzmarathon fand am 18. September 2014 statt. Sinn und Zweck wurde wie immer kontrovers diskutiert. In der Regel werden an solchen Aktionstagen jedoch wesentlich weniger Kraftfahrer geblitzt, da die Messstellen vorher bekanntgegeben werden und der Blitzmarathon in den Medien viele Wochen vorher angekündigt wird. Aus diesem Grund fahren die Kraftfahrer wesentlich defensiver und achten ganz besonders auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Die Nachhaltigkeit solcher Aktionen ist jedoch mehr als umstritten. Kritiker halten den Blitzmarathon für unwirksam, da die Kraftfahrer sich auf den Blitzmarathon einstellen und kurze Zeit danach wieder rasen und geblitzt werden. Zumindest zeigen solche Tage, dass die Polizei über ausreichend Messgeräte verfügt, um eine Vielzahl von Messstellen gleichzeitig zu bedienen:

Auch außerhalb des Blitzmarathons werden insbesondere die Autobahnen täglich überwacht und geblitzt. Die häufigsten und von uns geprüften Messstellen sind:

  • A 115, Km 13,4 (nicht mehr im Betrieb) es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 12,1, Fahrtrichtung Berlin es3.0 (bei BAG Kontrollen auf 60 km/h reduziert!)
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

Wo geblitzt wird, welche Messstellen an diesem Blitzmarathon besetzt werden, erfahren Sie kurz vor dem, Blitzmarathon auf unserer Seite (auch per Twitter: @rabrunow).

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Geblitzt auf der BAB 7 FR Nord km, 290,840

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(Quelle: S&P in-Niedersachsen-geblitzt)

Geblitzt auf der BAB 7 FR Nord km, 290,840 Gemarkung Laubach – Werratalbrücke

Sind Messfehler ausgeschlossen?

Bei der Messstelle auf der BAB 7 bei Km 290,840 handelt es sich um eine stationäre Anlage, welche mittlerweile seit Jahren erfolgreich im Betrieb ist. Zuständig für ds330ie Messstelle ist die Bußgeldstelle Göttingen. Gerichtsverfahren werden vor dem AG Hann. Münden verhandelt. 

Die Geschwindigkeit ist an dieser Messstelle auf 100 km/h beschränkt. Geblitzt wird in der Regel ab einer Überschreitung von 20 km/h. Knapp 4 km vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt. Sodann wird knapp 3 km vor der Messstelle die Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert. Diese Beschränkung wird knapp 2 km und sodann 700 m vor der Messstelle wiederholt, bevor geblitzt wird. Die Beschilderung sollte ausreichend sein und sollte auch von jedem Kraftfahrer erkannt werden (Schilderbrücke). 

Geblitzt wird hier auf allen drei Fahrspuren mit dem Messgerät TraffiStar S330. Diese stationäre Messanlage überwacht die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Hierzu werden insgesamt drei in die Straße eingelassene Piezoelektrische Drucksendoren verwendet. Diese Piezo-Sensoren werden in exakt einem Meter Abstand senkrecht zur Fahrbahnlängsachse in den zu lesenden Fahrstreifen verlegt. Überfährt dann ein Fahrzeug die Messstrecke, so werden die Signale der Sensoren dem so genannten intelligenten Piezo- Verstärker zugeführt. Hier wird die Geschwindigkeit ermittelt und die Kameras angesteuert. Zwischen dem Überfahren des dritten Sensors und dem Auslösen des Fotos ergibt sich eine technisch bedingte Fotoverzugszeit. Die Fahrzeuge werden folglich geschwindigkeitsabhängig hinter dem letzten Sensor auf dem Messfoto dargestellt. 

An dieser Stelle findet eine Plausibilitätsprüfung (siehe kleines Foto) statt. Nur wenn das Fahrzeug eine plausible Position einnimmt, kann die Messung bestätigt werden. Das Bild zeigt eine plausible Messung. Der im Bildhintergrund erkennbare Lastkraftwagen befindet sich nicht in einer messrelevanten Position, so dass eine Beeinflussung ausgeschlossen ist.   Bestehen Zweifel an der Messung, so kann der vollständige Messfilm s330 Auswertungausgewertet werden. Hier werden die Positionen aller Fahrzeuge verglichen und auf Plausibilität hin geprüft. Erst dann könnte abschließend geklärt werden, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Funktionsweise oder Messwertbildung vorliegen.

Eine Überprüfung der Messung ist durchaus möglich und sinnvoll. Unsere Verkehrsrechtsanwälte kennen die Schwachstellen und stehen gerne für eine Verteidigung zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Post von der Bußgeldstelle: Fahrerermittlung

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Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen

Ist das Messfoto unscharf, handelt es sich um ein Firmen- oder Mietfahrzeug oder kommt der Halter definitiv als Fahrer nicht in Betracht, so verschickt die Bußgeldbehörde zunächst einen Zeugefragebogen im Rahmen der Fahrerermittlung. Wird man als Halter im Rahmen der Fahrermittlung angeschrieben, so hat man grundsätzlich wahrheitsgemäß zu antworten, da man als Zeuge und gerade noch nicht als Betroffener befragt wird. Allerdings braucht man auf die Fahrerermittlung nicht zu antworten, wenn man sich auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Man muss folglich weder sich selbst noch einen nahen Angehörigen belasten. Hier könnte man meinen, dass Schweigen wohl die einfachste und beste Möglichkeit ist, sich aus der Schusslinie der Behörde zu nehmen. So leicht ist es jedoch nicht. Zum einen reagieren viele Behörden auf Schweigen mit weiteren – teils unangenehmen – Ermittlungen. So kommt es gar nicht so selten vor, dass dem Nachbarn das Messfoto gezeigt wird und nachgefragt wird, wer das Fahrzeug eigentlich alles fährt. Teilweise erhalten Betroffene häufiger Besuch von Polizeibeamten, die beharrlich nachfragen, wer denn nun der Fahrer ist. Aus Bayern hören wir oft, dass die Beamten den Betroffenen tagelang “observieren”.  Bei Firmenfahrzeugen wird das Unternehmen aufgesucht und Mitarbeiter in ähnlicher Weise befragt.

Führen all diese Ermittlung (die mal mehr, mal weniger intensiv ausfallen) zu keinem Ergebnis und hat der Halter nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, kann tatsächlich fest damit gerechnet werden, dass das Verfahren eingestellt wird. Die Freude dürfte jedoch oftmals nur von kurzer Dauer sein, da die Akte sodann an die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergereicht wird und unter Umständen ein Fahrtenbuch angeordnet wird. Bei Verstößen über 20 km/h kann durchaus mit einer Fahrtenbuchauflage gerechnet werden. Firmen droht unter Umständen sogar eine Fahrtenbuchauflage für eine ganze Fahrzeugflotte. Hier ist es überdies ein gravierender Unterschied, ob das Fahrtenbuch ohnehin aus betrieblichen Gründen geführt wird oder behördlich angeordnet wird. Bei einer behördlichen Anordnung steht der Fahrer einer zukünftigen (eventuell höher bestraften) Ordnungswidrigkeit fest, da im Gegensatz zum betrieblichen Fahrtenbuch dessen Existenz schließlich  verneint werden kann, offengelegt werden muss. Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage liegt in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten. Ob und wie schnell ein Fahrtenbuch angeordnet wird, ist regional sehr unterschiedlich. In Berlin geschieht dies sehr schnell. Hier wird in der Regel auch keine “richtige” Fahrerermittlung durchgeführt. Vielmehr erhält der Halter einen Anhörungsbogen, womit er ja als Betroffener behandelt wird. Gleichzeitig wird jedoch unter Ankündigung einer Fahrtenbuchauflage nachgefragt, ob der Betroffener auch der tatsächliche Fahrer ist.

Eine offensichtlich unbeteiligte Person als tatsächlichen Fahrer zu benennen, ist eine schlechte Idee. Ebenfalls eine schlechte Idee ist es, auf dubiose Internetangebote zurückzugreifen, die gegen Gebühr einen potentiellen Fahrer bereitstellen (so wurde einem Mandanten vor einiger Zeit ein Fahrer “zur Verfügung” gestellt, der die Strafe auf sich nehmen sollte – während des Bußgeldverfahrens stellte sich leider heraus, dass der Benannte seit Jahren in der JVA einsitzt und entsprechend kein Fahrzeug führen konnte. Die Nutzung dieser Seite und Benennung des Fahrers führte noch zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung).

Was sollte nun auf die Fahrerermittlung geantwortet werden?

Macht der Halter keine Angaben, so droht unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage

  • Sofern der Halter Angaben zum Fahrer macht, sollte er den Fahrer einfach benennen oder einen in Frage kommenden Personenkreis angeben,
  • oder er gibt lediglich an, wem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde.

Firmen können in der Regel nie sagen, wer das Fahrzeug bewegt hat, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Fuhrparkverantwortliche mit im Fahrzeug saß. Aus diesem Grund sollte in diesen Fällen stets nur angegeben werden, wem das Fahrzeug am Tattag zur Verfügung stand.

Wird ein Fahrer oder aber ein Personenkreis benannt, so ist der vollständige Namen nebst Adresse anzugeben. Es reicht nicht die Angabe des Namens. Völlig ungeeignet ist es einen ausländischen Fahrer nur namentlich zu benennen und mitzuteilen, dass sich dieser wieder im Ausland aufhält.

Eine kurze Rechtsprechungsübersicht zum Thema Fahrtenbuchauflage erhalten Sie unter folgendem Link

Sollte aufgrund der Äußerung im Rahmen der Fahrermittlung sodann ein Anhörungsbogen zugehen, beginnt schließlich erst das eigentliche Bußgeldverfahren.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Kein Rotlichtverstoß trotz Überfahren der roten Ampel

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Kein Rotlichtverstoß trotz Überfahren der roten Ampel

Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO vor, sobald der Kraftfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet hat. Ein Rotlichtverstoß ist jedoch nicht gegeben, wenn der Kraftfahrer die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z.B. der Kreuzung, anhält (BGH NZV 98, 119, 120; OLG Celle zfs 97, 355). In diesem Fall handelt es sich nur um einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Nun sollte man meinen, dass insbesondere fest installierte Rotlichtüberwachungskameras nur “richtige” Rotlichtverstöße registrieren. AmpelblitzerIn der Regel werden von einem Rotlichtblitzer mindestens zwei Bilder gefertigt. Zunächst wird geblitzt, sobald das Fahrzeug die Haltelinie überfahren hat (je nach Lage der in der Fahrbahn eingelassenen Sensoren). Ein zweites Foto erfolgt in der Regel im Kreuzungsbereich. Was aber, wenn die zweite Aufnahme das Fahrzeug noch deutlich vor dem Schutzbereich zeigt? Das nebenstehende Foto war das zweite und letzte der Rotlichtmessung. Ganz offensichtlich hat das Fahrzeug hier die Haltelinie deutlich überfahren. Die Fahrzeuge im Hintergrund befinden sich exakt an der Haltelinie und standen auch schon im Foto 1 an dieser Stelle.  Das Fahrzeug des Betroffenen befindet sich noch deutlich vor dem Schutzbereich (Kreuzung/ ein Fußgängerüberweg war hier ebenfalls nicht vorhanden). Spätestens nach Einsicht in den Lageplan wird deutlich, dass erst bei Überfahren der grob gestrichelten Linie der Schutzbereich erreicht wird. Damit liegt streng genommen kein Rotlichtverstoß vor. Für den Betreiber (Bußgeldstelle) der Rotlichtüberwachungsanlage bedeutet dies jedoch, daAmpelblitzss der Rotlichtblitzer überhaupt nicht in der Lage ist, einen Rotlichtverstoß festzustellen. Die Bußgeldbehörde stellte das Verfahren nach entsprechendem Vortrag trotzdem nicht ein, so dass das Amtsgericht dieser Stadt am Bodensee entscheiden musste. Die Richterin beauftragte hier jedoch zunächst einen Sachverständigen. Dieser sollte ermitteln, dass aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit auszuschließen ist, dass der Betroffene noch vor dem Schutzbereich anhalten konnte. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass es durchaus – wenn auch knapp – möglich war, dass der Betroffene vor dem Schutzbereich angehalten hat. Mit einer unterstellten Vollbremsung wäre dies möglich gewesen. Trotz dieser Feststellung verurteilte die Richterin den Betroffenen zu einer Geldbuße nebst Fahrverbot (qualifizierter Rotlichtverstoß). Das Urteil wurde sodann selbstverständlich mündlich begründet. Die Richterin erklärte, dass feststehe, dass der Betroffene den Schutzbereich erreicht hatte, denn eine Bremsung – insbesondere Vollbremsung – sei weder vorgetragen  noch nachgewiesen. Auch die übrigen Umstände – wie der Gesichtsausdruck (bremsende Kraftfahrer haben offensichtlich einen ganz markanten Gesichtsausdruck) sprächen nicht für eine Vollbremsung. Gegen die Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Seitdem warten wir gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung. 

Aber auch in Berlin finden wir immer wieder Aufnahmen, die für sich genommen noch keinen Verstoß beweisen. Nebenstehende Aufnahme zeigt eineAmpelblitz Berlin Messung mit der Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage PoliScan F1 HP. Bei dem Foto handelt es sich ebenfalls um die Aufnahme 2 von 2. Auch hier steht das Fahrzeug noch deutlich vor dem Schutzbereich, so dass zunächst eine Ermittlung der Geschwindigkeit und sodann des exakten Abstandsdes Fahrzeugs zum Schutzbereich erforderlich ist, um überhaupt einen Rotlichtverstoß nachzuweisen. Ohne weitere Ermittlungen ist das Beweismaterial nicht geeignet, den Tatvorwurf zu begründen.

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Handyverstoß – Ablesen der Uhrzeit

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Handyverstoß – Ablesen der Uhrzeit ausreichend?

§ 23 Abs. 1 a StVO

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss…

Das OLG Zweibrücken (27.01.14 – 1 SSRS 1/14) musste sich mit der Frage befassen, ob das Ablesen der Uhrzeit von einem Handy den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO (Handyverstoß) erfüllt und verweist hier auf die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung des Handys gemäß § 23 Abs. 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat. Nicht erfasst werden daher ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das blosse Aufheben oder Umlagern. Anders war es jedoch hier. Der Betroffene nahm das Handy auf, um die Uhrzeit abzulesen. Damit lag nach Ansicht des OLG Zweibrücken eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor. Weitere Urteile zum Thema Handverstoß lesen Sie hier

Seit Mai 2014 wird Telefonieren am Steuer härter bestraft

Seit letzten Mai sollte der Kraftfahrer noch mehr darauf achten, die Vorschrift zu beachten, da ab 1. Mai (nach Inkrafttreten des Fahreignungsregister) der Handyverstoß im Vergleich zum alten Recht härter bestraft wird. Denn es wird weiterhin ein Punkt fällig bei sodann maximalen 8 statt 18 Punkten.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Blitzmarathon 2015 Brandenburg Messstellen

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Blitzmarathon 2015

Das Polizeipräsidium in Brandenburg plant neben den üblichen Messstellen weitere Messstellen für den Blitzmarathon einzurichten, an denen geblitzt wird. Hierzu befragte das Polizeipräsidium Bürger des Landes Brandenburg, wo ihrer Ansicht nach zu schnell gefahren wird und die Geschwindigkeit kontrolliert werden sollte. Über 1400 Bürger haben an dieser Aktion teilgenommen und mindestens jeweils eine Messstelle benannt. Das Land Brandenburg bezeichnet diese “neuen” Messstellen als so genannte Wutpunkte. Aus diesen über 1400 genannten Messstellen wurden dann tatsächlich 300 Messstellen übernommen, an denen voraussichtlich am 16. April 2015 geblitzt wird. Wie bereits in den vergangenen Jahren werden die Messstellen, an denen die Polizei sowie die Gemeinden blitzen im Internet genannt. Eine Aufstellung der Messstellen wird spätestens am 15. April 2015 auf dieser Internetseite veröffentlicht. Gleichzeitig können wir jedoch hinweisen, dass die Polizei eine ganze Reihe weiterer Messstellen besetzen wird, so dass sich Kraftfahrer nicht darauf verlassen können, alle Messstellen zu kennen.

Erfahrungsgemäß werden jedoch an solchen Aktionstagen weit weniger Kraftfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen als an anderen Tagen.

update 15. April 2015: Hier wird geblitzt

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Blitzmarathon 2015 – wo wird geblitzt?

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Blitzmarathon 2015 – Wo wird geblitzt?

Wie bereits in der Vergangenheit veröffentlicht das Land Brandenburg kurz vor Beginn des Blitzmarathons die Messstellen, wo geblitzt wird. Neben den weiter unten aufgeführten unzähligen Messstellen wird zu erwarten sein, dass am Blitzmarathon an folgenden Messstellen geblitzt wird:

  • A 115, Km 13,4 (nicht mehr im Betrieb) es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • BAB 13, km 60,59, zwischen AS Düben u. Lübbenau
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

Hierbei handelt es sich lediglich um eine exemplarische Auflistung verschiedener ständiger Messstellen, die auch außerhalb des Blitzmarathon ständig besetzt werden. Geblitzt wird hier stets mit dem Einseitensensor es3.0 der Firma eso und dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic. Es ist trotz der vielen Messstellen davon auszugehen, dass recht wenige Verstöße registriert werden, da die Mehrzahl der Kraftfahrer gewarnt sind und entsprechend vorsichtig fahren. So war das auch beim letzten Blitzmarathon. Es ist jedoch gerade an solchen Messtagen nicht ausgeschlossen, dass sich Messfehler einschleichen.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen im Falle einer Überprüfung gerne zur Verfügung und erstellen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung

Auf der Internetseite www.internetwache.brandenburg.de erhalten Sie weitere Informationen zu den Messstellen am Blitzmarathon

Die folgende Auflistung wurde unmittelbar von dem Polizeipräsidium des Landes Brandenburg bekanntgegeben (Quelle)

Polizeidirektion Ost

Landkreis Oder-Spree

  • Frankfurt (O), Mühlenweg / Martin-Opitz-Str. Frankfurt (O), Gubener Str.
    Frankfurt (O), R.-Luxemburg-Str. / Halbe Stadt Frankfurt (O), Berliner Str. / Karl-Ritter-Platz Ziltendorf, Gubener Str.
  • Neuzelle, Lieberoser Str. Schönfließ, Müllroser Str. Woltersdorf, Wiesenring Hangelsberg, Berliner Landstr. Fürstenwalde – Petersdorf

Landkreis Märkisch-Oderland

  • L234, Strausberg, Bahnhofstraße
  • L303, Strausberg, An der Schnellstraße
  • B168, Abzweig Hasenholz
  • B168, Müncheberg, Karl-Marx-Str.
  • L33, Hönow, Berliner Str.
  • Lebus, Lindenstraße
  • B158, Bad Freienwalde, Berliner Str.
  • Bad Freienalde, Goethestr.
  • Fredersdorf, Posentsche Straße
  • Wriezen, Freienwalder Straße
  • L23, Umgehungsstraße Strausberg, Einfahrt Postbruch B1, Tasdorf
  • B1, zwischen Jahnsfelde und Diedersdorf
  • B5, Georgenthal
  • An der B1, Jahnsfelde

 

Landkreis Barnim:

  • Ladeburg, Biesenthaler Weg
  • Ladeburg Ladeburger Weg
  • Groß Schönebeck, Berliner Straße
  • B2, Bernau, stadtauswärts in Richtung Rüdnitz Eberswalde, Hegermühler Str.
  • B158 Ortslage Blumberg
  • B158 Ortslage Ahrensdorf
  • Landkreis Uckermark
  • Passow, Schulstraße 27
  • Prenzlau, Seeweg
  • Prenzlau, Angermünder Straße, Abfahrt Alexanderhof L23, Abfahrt Tangerdorf
  • Templin, Dargersdorfer Straße
  • Vierraden, alte B2, Gartz in Richtung Schwedt Schwedt, Berliner Straße
  • Schwedt, W.-Seelenbinder-Str.
  • L100, Ahlimbsmühle

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Ost werden eingerichtet auf der:

  • A10, Fahrtrichtung Hamburg Übergang von der A12 zur A10
  • A12 in Fahrtrichtung Frankfurt (Oder)

Polizeidirektion Nord

Landkreis Oberhavel

  • Oranienburg, An den Russenfichten Nassenheide, Höhe Tankstelle
  • L20, Velten, Pinnower Chaussee Ortsverbindungsstraße Borgsdorf -Lehnitz Oranienburg, Walter-Bothe-Straße
  • Mühlenbeck, Zühlsdorf Dorfstraße Hennigsdorf, Spandauer Landstraße
  • L30, Mühlenbeck-Schönfließ Mühlenbeck, Liebenwalder Straße B96, Fürstenberg
  • Kremmen, Alte Wallstraße
  • L21, Liebenwalde-Krewelin
  • Oranienburg / Sachsenhausen, Hirschallee Oranienburg, Sachsenhausener Straße Liebenwalde, Höpen
  • Germendorf, Am alten Bahnhof Velten, Kanalstr.
  • Sommerfeld, Hohenbrucher Chaussee
  • Landkreis Ostprignitz-Ruppin
  • Neuruppin, Rosa-Luxemburg-Straße Kränzlin, Ortsdurchfahrt
  • Garz, Ortslage
  • L18, Katerbow
  • Wittstock, Meyenburger Chaussee Wittstock, Kirchplatz
  • Wittstock, Meyenburger Chaussee L145, Neuendorf – Neustadt Kyritz, Eichenweg
  • Rheinsberg, Stadtgebiet
  • L22, Keller, Richtung Lindow
  • L19, Lindow
  • L18, Ortslage Rägelin
  • B167, Alt Ruppin
  • B167, Ortslage Wulkow
  • L15, Wittstock, Pritzwalker Straße B167, Dabergotz
  • B167, Neuruppin, Bechliner Chaussee B189, Heiligengrabe
  • L14, Kyritz, Blechener Hahn
  • L14, Karnzow

 

Landkreis Prignitz

  • Pritzwalk, Zur Hainholzmühle B107, Eggersdorf / Mesendorf Sadenbeck, Dorfstr.
  • Karstädt, Putlitzer Str.
  • B5, Quitzow Weisen, Waldhaus B195, Ferbitz
  • L13, Putlitz
  • Groß Pankow, an der Grundschule Pritzwalk, Holzhof
  • Pritzwalk Drosselweg
  • B5, Düpow, Perleberg, Wittenberger Str. Wittenberge, Stadtgebiet
  • Perleberg, Karl-Liebknecht-Str. Perleberg, Feldstr. / Dergenthiner Str. B107, bei Glöwen
  • B5, bei Kunow
  • L154, Sadenbeck, Dorfstraße
  • L13, Frehne, Frehner Allee

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion Nord werden eingerichtet auf der:

  • L13, vor Meyenburg
  • B5 / B103
  • BAB10 und BAB24
  • BAB10, Autobahndreieck Oranienburg
  • BAB24, Autobandreieck Havelland bis Autobahndreieck Wittstock BAB24, Höhe Rossow, Fr. Hamburg und in der Gegenrichtung

 

Polizeidirektion Süd

Cottbus/ Landkreis Spree-Neiße

  • Cottbus, Stadtring und Nordring Cottbus, Puschkin-Promenade Cottbus, Leipziger Str.
  • Cottbus, Dissenchener Schulstraße Forst, Euloer Str.
  • Forst, Frankfurter Str.
  • Forst, Frankfurter Straße
  • Schenkendöbern, Grano, Lauschützer Weg Peitz, Halbe Stadt
  • B156, Schwarze Pumpe
  • Kolkwitz, K.-Liebknecht-Straße
  • L49, Zollhaus Richtung Forst

Landkreis Dahme Spreekreis

  • Niederlehme, Wernsdorfer Str.
  • Byhleguhre, Straupitzer Straße
  • Königs Wusterhausen, Goethestr. / E.-Weinert-Str. Schulzendorf, Ilgenstraße
  • Töpchin, Märkische Straße
  • Lübben, Cottbuser Straße
  • Wildau, Jahnstraße
  • B246, Mittenwalde – Telz
  • Großziethen, Rudower Allee
  • Schönefeld, Wassmannsdorfer Chaussee Schönefeld, Hans-Grade-Allee
  • Waltersdorf, Grünauer Straße
  • B96a, Schönefeld
  • Großziethen, Altgroßziethen

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

  • Lauchhammer, Nauendorfer Str. Schwarzheide, Lauchhammer Str. Ruhland, Berliner Str.
  • K6634, Radensdorf Richtung Babben K6636 Kreuzungsbereich Kittlitz-Eisdorf K6624, Missen
  • Altdöbern, H.-Heine-Str.
  • Altdöbern, Schulstraße
  • Annahütte, Saalhausener Str.
  • Brieske, Briesker Str., Platz des Friedens Grünewald
  • Sedlitz, Schulstr.
  • Sedlitz, Cottbuser Str. Senftenberg, Großenhainer Str. Senftenberg, Briesker Str.
  • Landkreis Elbe-Elster

Finsterwalde, Frankenaer Weg Falkenberg, Torgauer Straße Rückersdorf, Friedersdorfer Straße

  • B 87 / B 96 bei Dollenchen B 101 und B 169
  • BAB 13

Polizeidirektion West

Potsdam

  • Potsdam, Friedrich- Engels- Straße/ Jägerallee Potsdam, An der Alten Zauche
  • Potsdam, Großbeerenstraße
  • Potsdam, Geschwister- Scholl – Straße Potsdam, Leipziger Straße
  • Potsdam, Brauhausweg
  • Potsdam, L40, Baustelle
  • Potsdam, B273, Umleitungsstrecke der Baustelle L40 Potsdam, Zeppelinstraße
  • Kleinmachnow, Förster- Funke- Allee

Landkreis Havelland

  • Videowagen im Bereich der B5 unterwegs
  • Brandenburg an der Havel/ Landkreis Potsdam-Mittelmark
  • Brandenburg, Damaschkestraße
  • Brandenburg, Neustädtische Heidestraße
  • Brandenburg, Johannesburger Anger
  • Brandenburg, Friedrich- Engels- Straße
  • L86, zwischen Deetz und Krielow
  • Damsdorf, Göhlsdorfer Straße
  • Beelitz, Straße nach Fichtenwalde
  • Michendorf, Bahnstraße
  • Ortsverbindungsstraße zwischen Wildenbruch und Fresdorf Bad Belzig, Erich- Weinert- Straße
  • Niemegk, Waldstraße
  • Borkheide, Friedrich- Engels- Straße
  • Borkwalde, Lehniner Straße
  • Oberstufenzentrum Werder

Landkreis Teltow Fläming

  • Ludwigsfelde, Erich- Weinert- Straße Werbig, Gräfendorfer Straße Jüterbog, Weinberge
  • Luckenwalde, Waldstraße Zülichendorf, Kemnitzer Straße

Weitere Kontrollen in der Polizeidirektion West werden eingerichtet auf der:

  • L40
  • BAB 2, 9, 10 und 115

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Geblitzt: Freispruch – AG Parchim private Auswerter

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Geblitzt in Mecklenburg- Vorpommern

Auswertung durch private Unternehmen führt zum Freispruch

Unser Mandant beauftragte uns mit der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid. Hierin wurde ihm vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben. Gemessen wurde mit dem Messgerät PoliScan Speed (Software 3.2.4) der Firma Vitronic. Aus dem Messprotokoll ging hervor, dass die Geschwindigkeitsüberwachung durch den Leiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim angeordnet und durch den Messbeauftragten in Begleitung eines Technikers der Firma Vetro GmbH durchgeführt wurde. An dieser Stelle lag der Verdacht nahe, dass an der Messung private Unternehmen beteiligt waren. In den Verhandlungstagen vor dem Amtsgericht Parchim stellte sich nach und nach raus, dass die Auswertung der Rohmessdaten, deren Ergebnis Grundlage des Bußgeldbescheides ist, in vollem Umfang in die Hände eines privaten Unternehmens gegeben wurde. Auch aus Sicht des erkennenden Gerichts war dies nicht zulässig. Feststellungen von Ordnungswidrigkeiten sind typische hoheitliche Aufgaben. Private Personen dürfen nur dann mitwirken, sofern die Behörde Herrin des Verfahrens bleibt. Insbesondere muss die Auswertung des Messergebnisses der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben. Dies regelt auch der Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr in Mecklenburg-Vorpommern. Das Amtsgericht war hier ebenfalls der Auffassung, dass diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall nicht nur zur Annahme eines Beweiserhebungsverbotes, sondern auch zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Das vollständige Urteil haben wir an dieser Stelle veröffentlicht: Urteil AG Parchim

 

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Geblitzt BAB 2 km 12,1 Baustelle?

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Geblitzt auf der BAB 2 bei Kilometer 12,1 in Fahrtrichtung Hannover

Einige Kilometer vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit zunächst auf 120 km/h, 100km/h, 80km/h und schließlich auf 60 km/h beschränkt – dann wird schließlich geblitzt.

Bis zur Messstelle sind es von nun an rund 2,5 Kilometer. Ca. 900 m hinter der Messstelle wird die Beschränkung wieder aufgehoben. Anzeichen für Straßenschäden sind zumindest für den normalen Kraftfahrer nicht zu erkennen. Eine Baustelle ist in den letzten Monaten, seit dem es die Beschränkung gibt, nicht eingerichtet wurden. Genau aus diesem Grund stellt sich die Frage, warum über eine Strecke von über 3 Kilometern die Geschwindigkeit auf 60 km/h reduziert wird. Bekannt ist, dass sporadisch – teilweise für 10 Minuten am Tag –  ein Baufahrzeug die Strecke abfährt und – was wiederum nicht bekannt ist – Bauarbeiten durchführt. Umfangreich können diese in Anbetracht der kurzen Verweildauer jedoch nicht sein.

Die Bußgeldbehörde in Gransee hat uns bislang keine wichtigen und schließlich erforde274rlichen Daten zur Beschilderung zur Verfügung gestellt. Neben dem Beschilderungsplan ist insbesondere die so genannte verkehrsrechtliche Anordnung von ganz besonderer Bedeutung. Verkehrszeichen dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aufgestellt werden. Soll eine Geschwindigkeit – wie hier – so deutlich reduziert werden, so muss hierfür auch ein Grund vorhanden sein. Auch müssen besondere Regeln (zum Beispiel die RSA 95 – Baustellensicherung) eingehalten werden.

Nun gibt es jedoch auch Messtage – wie den 24.05.2015 (Pfingstsonntag) an denen überdurchschnittlich viele Verkehrsteilnehmer geblitzt werden. Ob hier einfach nur so viele Kraftfahrer schlichtweg unaufmerksam oder gleichgültig waren oder aber – was zumindest von ganz vielen Kraftfahrern vorgetragen wird – das letzte Verkehrszeichen mit der Beschränkung auf 60 km/h nicht vorhanden war, wird sich spätestens vor dem Amtsgericht Brandenburg klären lassen. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße kommen jedenfalls Zweifel auf. Am 24.05.15 wurden weit über 3000 Fahrzeuge geblitzt.

Geblitzt wird hier mit dem Einseitensensor Es3.0 der Firma eso. Ausgerüstet sind diese Geräte im Land Brandenburg mit der Softwareversion 1.007 (oder neuer). Mit Einführung dieser Softwareversion kann die Geschwindigkeit (im Gegensatz zum Vorgänger) von unabhängigen Gutachtern nicht mehr vollumfänglich überprüft werden, da der Hersteller die Sensorverläufe (die für die Berechnung der Geschwindigkeit erforderlich sind) erneut verschlüsselt hat.

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Kein Vorsatz bei Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung

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Kein Vorsatz bei Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung

Die sichere Kenntnis einer Geschwindigkeitsbegrenzung genügt allein nicht um von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrer die befahrene Strecke häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt. So hat das OLG Bamberg auf eine Rechtsbeschwerde entschieden. Der Fahrer war unter anderem außerhalb geschlossener Ortschaften mit 27 km/h zu viel gemessen worden. Das AG war zuvor noch von Tatvorsatz ausgegangen, was es auf die Einlassung des Fahrers stützte, dass er die Strecke, an der er gemessen wurde, häufig befährt. Dem OLG reichte diese Einlassung für die Annahme des Vorsatzes nicht. Nach seiner Ansicht hat sich das AG nicht ausreichend mit dem Willenselement des Vorsatzes auseinandergesetzt. Den Feststellungen des AG war nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände der Fahrer sich gerade bewusst über die ihm bekannte Geschwindigkeitsbegrenzung hinweggesetzt hat oder dies zumindest billigend in kauf nahm. Die Entscheidung des OLG ist zu begrüßen, denn es gilt in Deutschland noch immer der „in dubio pro reo“ Grundsatz, nach dem im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Allein die Tatverwirklichung genügt für Vorsatz nicht. So genügt auch die Überschreitung einer bekannten Geschwindigkeitsbegrenzung nicht für den Vorsatz, wenn nicht noch weitere Umstände für ein bewusstes Überschreiten sprechen, denn es kommt für den Vorsatz nicht nur auf die Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung an, sondern vor allem auch auf die Kenntnis der eigenen Geschwindigkeit. Diese Kenntnis kann aber nicht aus dem Bewusstsein der Geschwindigkeitsbegrenzung geschlossen werden. Sie muss selbst positiv festgestellt werden. Für Spekulationen ist vor Gericht kein Raum.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Dashcam – Aufzeichnungen können verwertet werden

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Dashcam als Beweismittel

Ob die Aufzeichnungen einer Dashcam (an oder in einem Kfz angebrachte Kamera) als Beweismittel in einem Verfahren verwertet werden können, wird zur Zeit breit diskutiert. Insbesondere die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung bzw. des Nutzers der Dashcam an der Beweissicherung steht hier im Vordergrund. Das AG Nienburg hat jüngst entschieden, dass eine Dashcamaufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden kann. Anlass war die Dashcamaufzeichnung eines Pkw-Fahrers, der aufgrund auffälligen Fahrverhaltens eines anderen seine im Auto angebrachte Dashcam laufen lies.

Zur Verwertung einer solchen Aufzeichnung einer Dashcam bedarf es jedoch besonderer Umstände um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu sehr einzuschränken. So ist maßgeblich, dass es sich bei der Aufzeichnung der Dashcam gerade um eine anlassbezogene des öffentlichen Straßenverkehrs handelt und keine Allgemeinaufzeichnung des Straßenverkehrs. Zudem darf sie nicht die Insassen anderer Fahrzeuge abbilden um den Eingriff in das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung möglichst gering zu halten. In diesem Fall überwiegt das Interesse des Pkw-Fahrers an der Beweissicherung, „denn gerade die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen leidet fast ausnahmslos unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln. Zeugenaussagen sind vielfach ungenau und subjektiv geprägt, Sachverständigengutachten kostspielig und häufig unergiebig“. Das AG München hat in einer zivilrechtlichen Streitigkeit ebenfalls die Verwertung der Aufzeichnung einer Dashcam für zulässig erachtet und bei der Interessenabwägung darauf abgestellt, dass es allgemein anerkannt ist, wenn nach einem Verkehrsunfall ein Beteiligter Fotos von den Bremsspuren und Schäden an den Pkws macht.

Es könne keinen Unterschied machen, ob im Nachhinein Bilder zu Beweiszwecken gemacht würden oder bereits von einer Dashcam aufgenommenes Bildmaterial nun zu solchen Beweiszwecken verwertet werden würde. Es bleibt zu konstatieren, dass Dashcamaufzeichnungen nur unter besonderen Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Ein dauerhaftes Laufenlassen einer Dashcam für den Fall, dass ein Unfall passieren könnte ohne konkrete Anhaltspunkte ist in Deutschland (im Gegensatz zu manch anderen Ländern) verboten und würde in einem Verfahren zu einem Verwertungsverbot der Aufzeichnungen der Dashcam führen. Da es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, besteht noch viel Klärungsbedarf. Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Hier wird geblitzt im September

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Geblitzt in Brandenburg  – Aktuelle Blitzaktion im September 2015 in Brandenburg

Die Märkische Allgemeine berichtet in Ihrer Ausgabe vom 26. August 2015 von einer groß angelegten Geschwindigkeitskontrolle im Land Brandenburg. Die Geschwindigkeitskontrollen betreffen den Westen des Land Brandenburg und ziehen sich über den gesamten September hinweg. Betroffen seien hierbei die „üblichen“ Messstellen, an denen geblitzt wird. Damit sich die Kraftfahrer gleich darauf einstellen können, veröffentlicht die Märkische Allgemeine die genauen Daten, wann und wo geblitzt wird. Bekannt sind unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht alle nachfolgenden Messstellen. Durch einen Klick auf die unten aufgeführten Messstellen erhalten Sie weitere Informationen

1.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder        
2.9.:    BAB 9 km 0,2 FR AD Nuthetal        
3.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder        
4.9.:    BAB 9, km 37,6 AD Potsdam        
5.9.:    BAB 9, km 38,1 FR Leipzig        
                
7.9.:    BAB 2, km 2,5 FR AD Werder
8.9.:    BAB 2, km 0,35 FR Hannover
                
10.9.:    BAB 115,km 1,6 FR AD Nuthetal
11.9.:    BAB 9, km 0,2 FR Leipzig
                
13.9.:    BAB 9, km 38,1 FR Leipzig        
14.9.:    BAB 115, km 15,1 FR Berlin        
15.9.:    BAB 2, km 9,8 FR AD Werder        
16.9.:    BAB 115, km 15,1 FR Berlin        
17.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder        
18.9.:    BAB 9 km 0,47 FR AD Nuthetal; Tangente A 9-A 10 FR AD Werder
                
20.9.:    BAB 2 km 5,3 FR AD Werder        
21.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder
22.9.:    BAB 2, km 9,8 FR AD Werder
23.9.:    Tangente A 9-A 10 FR AD Werder
24.9.:    BAB 9, km 0,2 FR Leipzig
25.9.:    Tangente A 9-A 10 FR AD Werder
26.9.:    BAB 9 km 0,47 FR AD Nuthetal        
                
28.9.:    BAB 9 km 0,47 FR AD Nuthetal        
29.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder        
30.9.:    BAB 2, km 22,0 FR AD Werder; BAB 115, km 1,6 FR AD Nuthetal

Verlassen Sie sich darauf, dass pro Tag nicht nur an einer Messstelle geblitzt wird. Die Polizeidirektion West verfügt über mehrere Messgeräte, mit denen geblitzt werden kann und es kann wohl davon ausgegangen werden, dass diese auch eingesetzt werden.

Geblitzt wird hier mit dem Einseitensensor Es3.0 der Firma eso. Ausgerüstet sind diese Geräte im Land Brandenburg mit der Softwareversion 1.007 (oder neuer). Mit Einführung dieser Softwareversion kann die Geschwindigkeit (im Gegensatz zum Vorgänger) von unabhängigen Gutachtern nicht mehr vollumfänglich überprüft werden, da der Hersteller die Sensorverläufe (die für die Berechnung der Geschwindigkeit erforderlich sind) erneut verschlüsselt hat.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Vorsatz einer Trunkenheitsfahrt lässt sich nicht aus der Alkoholisierung schließen

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Vorsatz einer Trunkenheitsfahrt lässt sich nicht aus der Alkoholisierung schließen

 

Eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille genügt allein für die Begründung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt nicht aus.

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass aus der BAK nicht ohne Weiteres auf den Vorsatz des Führers eines Kfz bei einer Trunkenheitsfahrt geschlossen werden kann. Da oftmals nur vorsätzliches Handeln strafbar ist oder die Rechtsfolgen bzw. die Strafzumessung bei vorsätzlichem Handeln höher ist, muss der Vorsatz immer positiv festgestellt werden. Vorsatz lieg dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und sie zudem wenigstens billigend in Kauf nimmt. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit einer BAK von 1,24 Promille das Fahrzeug vom Privatgelände in den öffentlichen Straßenverkehr fuhr. Aufgrund seines Alkoholisierungsgrades versuchten mehrere Personen vergeblich ihn daran zu hindern. Hierauf und auf die BAK hat das Landgericht bei der Begründung des Vorsatzes abgestellt. Dem BGH war diese Begründung jedoch zu ungenau, denn das Landgericht hat weder feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte die Anhalteversuche oder den Grund dafür auch wahrgenommen hat, noch hat es weitere Feststellungen zum Trinkverhalten des Angeklagten getroffen. Der Alkoholisierungszustand ist nämlich nur ein widerlegbares Indiz für den Vorsatz. Daher bedarf es immer auch weiterer Feststellungen um Vorsatz annehmen zu können. Kritik hat der BGH auch an der Obergerichtlichen Rechtsprechung geübt, nach welcher bei einer erhöhten BAK die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit sinke und somit die eigene Selbstüberschätzung wieder zu einem den Vorsatz ausschließenden Glauben an die Fahrtüchtigkeit führe. Ein solcher Erfahrungssatz existiere nämlich nicht. Zudem ist anzumerken, dass dies zu einer erheblichen Einschränkung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt führen würde, welche vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

Es bleibt festzuhalten, dass die BAK für die Begründung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt nicht allein herangezogen werden darf. Vielmehr ist sie nur ein Indiz, dass erst zusammen mit weiteren Umständen die richterliche Überzeugung vom Vorsatz des Angeklagten bilden kann. Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Kein Absehen vom Fahrverbot, wenn Betroffener besondere Härte vermeiden kann

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Kein Absehen vom Fahrverbot, wenn der Betroffene die besonder Härte vermeiden kann

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,5 Promille ein Kfz führt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und hat in diesem Fall neben einem Bußgeld von bis zu 3.000€ in der Regel auch mit einem Fahrverbot zu rechnen. Da es keine Regel ohne Ausnahme gibt besteht auch hier die Möglichkeit vom Fahrverbot abzusehen. Dies ist insbesondere dann angebracht, wenn das Fahrverbot unverhältnismäßig wäre und für den betroffenen eine besondere Härte darstellt. Eine solche Unverhältnismäßigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Betroffene auf sein Fahrzeug beruflich angewiesen ist und durch ein Fahrverbot seinen Job verlieren oder ihm eine andere wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werden würde.

Diese Ausnahme ist jeodch kein rechtliches Mittel des Betroffenen. So kann er eine solche Härtesituation nicht absichtlich herbeiführen. Der Betroffene muss ab Erhalt des Bußgeldbescheides dafür sorgen, dass er das Fahrverbot so antritt, dass eine besondere Härte vermieden wird. Er darf die Hauptverhandlung nicht abwarten, sofern sich sein Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt und er den Verstoß aber eingesteht. In dieser Zeit hat er insoweit einen gewissen Spielraum. So ist dem Beschuldigten beispielsweise zuzumuten, das Fahrverbot während eines Krankenhausaufenthaltes anzutreten und nach diesem ggf. Urlaub zu nehmen um eine besondere Belastung durch das Fahrverbot zu vermeiden. Hierbei bleibt jedoch zu beachten, ob tatsächlich die Möglichkeit eines Urlaubs besteht. Denn zum einen kann der Betroffene keinen Urlaub mehr haben und zum anderen kann Urlaub aufgrund bestimmter Umstände im Betrieb zeitweise ausgeschlossen sein. Dies kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen und ist zu berücksichtigen. Andererseits kann vom Betroffenen aber erwartet werden, dass er das Fahrverbot wenn möglich in der Nebensaison antritt um eine besondere Härte zu vermeiden.

Es bleibt festzuhalten, dass eine dem Fahrverbot entgegenstehende Härte nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden kann und es dem Betroffenen obliegt eine solche zu vermeiden. Dies ist von dem Betroffenen auch schon während des Rechtsmittelverfahrens zu erwarten, sofern er nur die Rechtsfolgen angreift und die Verfehlung ansonsten zugegeben hat.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

Geblitzt auf der BAB 10, km 121,0, in FR AD Havelland

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Geblitzt auf der BAB 10 bei km 121,0, in FR AD Havelland

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Gemessen wird mit dem einseitensensor es3.0 der Firma eso. Geblitzt wird am Parkplatz Töplitz. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt derzeit 60 km/h. Ab einem Grenzwert von 74 km/h wird geblitzt. Sie wurden geblitzt? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte eine kostenlose Ersteinschätzung.

Geblitzt in Brandenburg

Sie übermitteln uns Ihre Daten oder Ihre Anfrage - unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Durch die Online-Akte der Bußgeldstelle Gransee können sich unsere Rechtsanwälte einen ersten Eindruck verschaffen.

Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

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70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
80,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Anfrage über Messungen außerhalb Brandenburgs

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Geblitzt auf der BAB 10, km 24,2, in FR AS Erkner

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Geblitzt auf der BAB 10 bei km 24,2, in FR AS Erkner

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner kennen die Messstellen und die Schwachstellen. Gemessen wird mit dem einseitensensor es3.0 der Firma eso. Geblitzt wird aufgrund von Straßenschäden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt derzeit 40 km/h! Ab einem Grenzwert von 51 km/h wird geblitzt. Aufgrund der äußerst ungewöhnlich niedrigen Geschwindigkeit werden sehr viele Kraftfahrer geblitzt. Sie wurden geblitzt? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

Geblitzt in Brandenburg

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zu schnell

70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
80,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 1 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Geblitzt auf der BAB 9, km 37,6, in FR AD Potsdam

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Geblitzt auf der BAB 9, km 37,6, in FR AD Potsdam

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440,- € Bußgeld 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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