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Channel: Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? Rechtsanwalt Berlin
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In Berlin angeordnet, in Brandenburg geblitzt – Einstellung

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Bereits vor 17 Jahren fand ein Volksentscheid statt, da sich die Regierungen von Berlin und Brandenburg für eine Länderfusion entschieden hatten. Der Volksentscheid scheiterte jedoch und bislang haben es die Bemühungen noch nicht zu einer neuen Entscheidung gebracht. Berlin und Brandenburg sind also, wie eigentlich jedermann wissen sollte, zwei getrennte Bundesländer. Dies hinderte jedoch anscheinend so manchen Berliner Behördenkopf nicht daran, sich auf Brandenburger Territorium zu wagen. Leider kam erst jetzt folgende Begebenheit ans Tageslicht:

Im vergangenen Jahr wurde bekanntlich die BAB A 115 umfangreich saniert. Zu diesem Zwecke wurden sowohl auf Berliner, als auch auf Brandenburger Grund große Baustellen eingerichtet. Innerhalb der Baustelle rund um Kleinmachnow galt eine baubedingte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Natürlich wurde in diesem Bereich auch geblitzt. Im Rahmen der Vertretung eines geblitzten Mandanten stellte sich nun in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam am 23.09.2013 heraus, dass die verkehrsrechtliche Anordnung, welche die Sicherung der Baustelle regelte und damit u.a. auch Rechtsgrundlage für das Aufstellen der Schilder und damit die Anordnung der Höchstgeschwindigkeit war, unter deren Maßstab gelitzt wurde, vom Land Berlin erlassen wurde.

Das Land Berlin hat also eine Anordnung getroffen, wie sich Autofahrer auf einem Brandenburger Autobahnabschnitt zu verhalten haben. Nach unserer Auffassung handelt es sich es sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der dadurch, dass eine Behörde nicht nur innerhalb der Landesgrenzen unzuständig ist, sondern sogar über diese Grenze hinaus in die Regelungskompetenz eines anderen Bundeslandes eingegriffen hat, an einem derart schwerwiegenden Mangel leidet, dass der Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist. Dies hat zur Folge, dass das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrsschild schlicht nicht zu beachten war und bei den Betroffenen, die geblitzt wurden, eine Geschwindigkeit von 120 km/h der Maßstab ist. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Potsdam in zwei aufeinander folgenden Verfahren, Az.: 88 OWi 453 Js 14257/13 (303/13) und 88 OWi 453 Js 20144/13 (405/13), gefolgt und hat die Verfahren auf unseren Antrag hin eingestellt.

Auch in den noch kommenden Verfahren werden wir diese Linie konsequent weiter verfolgen und gehen von weiteren entsprechenden Ergebnissen aus.

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Geblitzt auf A9 bei km 0,2 – vom Hellseher?

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Geblitzt auf der A9 bei km 0,2

Man mag manchmal kaum glauben, was man so alles in einem einzigen Bußgeldverfahren erleben kann. Solch einen Fall haben wir kürzlich für einen Mandanten, der auf der A9 bei km 0,2 geblitzt wurde, erfolgreich zu Ende gebracht und eine Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldbehörde erreicht. Der Fall zeigt auch, dass es sich immer lohnen kann, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen.

Folgendes war geschehen: Im Oktober 2012 wurde unser Mandant auf der A9 bei Kilometer 0,2, einer „beliebten“ Überwachungsstelle, geblitzt. Wir haben daraufhin für den Mandanten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht genommen.

Hierbei stellte sich heraus, dass wir es offenbar mit einem Messbeamten mit übersinnlichen Fähigkeiten zu tun hatten. Ausweislich des Messprotokolls wurde vom 25.10.2012 um 17.30 Uhr bis zum 26.10.2012 um 08:00 Uhr mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 geblitzt. Das Messprotokoll wurde vom Messbeamten am 25.10.2012 unterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigt der Messbeamte unter anderem, dass er sich über den ordnungsgemäßen Zustand der maßgeblichen Verkehrszeichen vor Beginn und am Ende der Messung überzeugt hat. Der Messbeamte wusste also bereits am 25.10.2012, dass einen Tag später die Verkehrszeichen alle in Ordnung sind? Chapeau!

Weiterhin bestätigt der Messbeamte mit seiner Unterschrift, dass er die Geschwindigkeitsmessanlage entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers zur Anwendung gebracht hat. Hierzu gehört es insbesondere, vor und nach der Messung die Fahrbahnneigung der Straße auf den Sensorkopf des Messgerätes zu übertragen bzw. nach der Messung zu kontrollieren, ob die Neigung während der gesamten Messung beibehalten wurde. Auch dies wusste der Messbeamte anscheinend schon, bevor er seinen Messeinsatz überhaupt beendet hat.

Schließlich hat der Messbeamte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die eichrechtlichen Sicherungsstempel an dem Messgerät nicht beschädigt seien. Nun gut, das kann man wirklich am Anfang der Messung schon sehen. Jedoch stellte sich auch hier heraus, dass die Angaben des Messbeamten nicht der Wahrheit entsprachen. Das Messgerät wurde am 18.10.2012 instand gesetzt. Die nach der Instandsetzung erforderliche Nacheichung fand erst am 22.11.2012 statt. Es wurde also über einen Monat lang mit einem nicht geeichten Messgerät geblitzt.

Konfrontiert mit diesen Erkenntnissen, hat es der Bußgeldbehörde wohl die Sprache verschlagen. Eine Erklärung zu diesen Vorwürfen blieb monatelang aus, nach über vier Monaten kam dann die lapidare Erklärung, dass das Verfahren gegen unseren Mandanten auf Kosten der Staatskasse eingestellt wurde.

An diesem Fall kann man einmal mehr sehen, wie sehr es sich lohnen kann, auch ohne „Anfangsverdacht“ gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Hier haben schon bloße formale Mängel ausgereicht, um das Bußgeldverfahren zu Fall zu bringen. Das klappt natürlich nicht immer, aber die Erfahrung zeigt, dass mehr als die Hälfte aller erlassenen Bußgeldbescheide angreifbar sind, sei es aus formellen Gründen, sei es aufgrund technischer Fehlerquellen.

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht beraten Sie gerne.

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Geblitzt in Brandenburg

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Geblitzt in Brandenburg – Blitzmarathon

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Blitzmarathon am 10.10.13 in Brandenburg

Nachdem Berlin und das Land Brandenburg bereits am 16. April 2013 einen gemeinsamen Blitzmarathon durchführten, wird am 10. Oktober 2013 bundesweit 24 Stunden lang geblitzt. Fairerweise wird der Blitzmarathon in den Medien offen angekündigt, so dass Verkehrsteilnehmer gewarnt werden, um an diesem Tag ganz besonders vorsichtig zu fahren. Allerdings zeigte bereits der letzte Blitzmarathon, dass – trotz breiter Ankündigung – eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmer zu schnell unterwegs waren. Dies mag auch daran liegen, dass die Polizei an diesem Tag alle Geräte mobil macht und auf diese Weise jede erdenkliche Messstelle besetzt. Der Blitzmarathon beginnt am 10. Oktober 2013 um 6 Uhr Morgens und wird sodann für 24 Stunden durchgeführt. Wir werden auf der Internetseite www.in-brandenburg-geblitzt.de die Blitzer für das Land Brandenburg bekanntgeben. Allerdings ist für diesen Tag auch zu erwarten, dass bei dem Aufwand und dieser Mobilisierung auch Fehler gemacht werden, so dass die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen kritisch bewertet werden. Die Polizei des Landes Brandenburg wird nämlich an diesem Tag ca. 400 (!) Messstellen mit rund 575 Polizeibeamten der Verkehrspolizei die Einhaltung der Geschwindigkeiten kontrollieren. Bei dieser Vielzahl von Messstellen ist durchaus zu erwarten, dass nicht jede Messung bedenkenlos hinzunehmen ist. Nach Expertenansicht sind mindestens 33 % der gerichtlich überprüften Messungen angreifbar. Häufigste Fehler der Messungen sind insbesondere Fehlbedienungen der Anlagen, ein fehlerhafter Aufbau der Messanlagen sowie erhebliche Softwareprobleme.

Auf den Brandenburgern Autobahnen wird in der Regel mit dem Messgerät es3.0 und PoliScan Speed gemessen. Auf innerörtlichen Straßen wird oftmals das Handlasermessgerät Riegl eingesetzt. Für jedes Messverfahren liegen Schwachpunkte vor. Unsere Verkehrsrechtsanwälte kennen diese Schwachpunkte wie auch die Besonderheiten der Brandenburger Messstellen.

Durch die Online Akteneinsicht kann oft eine erste Abschätzung erfolgen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht
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Wo wird geblitzt? Blitzmarathon 2013

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Wo wird in Brandenburg geblitzt?

Wie angekündigt, veröffentlicht die Polizei Brandenburg nun die Messstellen für den Blitzmarathon am 10.10.13:

Kontrollorte Land Brandenburg

Unter anderem wird an folgenden Stellen geblitzt:

Geblitzt wird in Potsdam an folgenden Stellen

  • Potsdam Nuthestraße, FR Zentrum AS Fr.-List-Straße Potsdam Nuthestraße, Höhe Sterncenter
  • Potsdam Nuthestraße, Humboldtbrücke
  • Potsdam, Breite Straße/ Schlossstraße
  • Potsdam, Breitestr., Höhe IHK (beidseitig)
  • Potsdam, Großbeerenstr.
  • Potsdam, Kaiser- Friedrich- Straße Potsdam, Max-Born-Str., Kindergärten Potsdam, Otto-Nagel-Straße Potsdam, Schlegelstraße
  • Potsdam, Zeppelinstraße

Geblitzt wird im Landkreis Potsdam Mittelmark an folgenden Stellen

  • B 1, Jeserig
  • B 1, zw. Derwitz und Glindow, FR Glindow
  • B 102, zw. Haseloff und Treuenbrietzen, FR Treuenbrietzen B 2, Michendorf – Seddin
  • B 2, Seddin – Beelitz
  • BAB AS Ziesar, unterhlb. (70 km/h)
  • Bad Belzig, Niemegker Straße Höhe Straßenmeisterei Beelitz, B 2, Berliner Straße, Treuenbrietzener Straße Beelitz, Straße nach Fichtenwalde
  • Beelitz, Virchowstraße
  • Beelitz-Heilstätten, L 88
  • Brielow, Chausseestraße
  • Caputh, Schmerberger Weg
  • Fichtenwalde, Berliner Allee, L88
  • Geltow, K 6910
  • Glindow, B 1, Glindower Chausseestraße, FR Brandenburg Golzow, B 102, Brandenburger Straße, FR Brdbg. Kleinmachnow, Förster-Funke-Allee
  • Kloster Lehnin, Belziger Chaussee, L86
  • L 98, zw. Marzahne und Az. Radewege, FR Brielow
  • Lüsse, B 246
  • Michendorf, Höhe Gymnasium
  • Michendorf, Potsdamer Straße
  • Neuendorf, B 246, Ortsdurchfahrt, FR Beelitz
  • Niemegk, Treuenbrietzener Straße i.R. Bad Belzig Radewege Siedlung – L98 Ortsdurchfahrt, FR Brdbg. Stahnsdorf, Potsdamer Allee
  • Teltow, Mahlower Straße
  • Teltow, Potsdamer Straße 32 Werder, Berliner Straße Werder, OT Petzow K 6908 Werder, OT Phöben L 90

Bei den Bundesautobahnen wird nur ein kleiner Ausschnitt der Messstellen veröffentlicht. Im Folgenden eine Auflistung bekannter Messstellen, bei denen wohl auch bei dem Blitzmarathon geblitzt wird.

  • A 115, Km 15,1 es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

Die weiteren Standorte können Sie dem beigefügten PDF Dokument entnehmen. Auf Autobahnen sind zudem die Videowagen im Einsatz.

 

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Blitzmarathon: Wie viele wurden geblitzt?

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Am Tag nach dem bundesweiten Blitzmarathon stellt sich die Frage, ob diese Großaktion überhaupt sinnvoll war. Die Meinungen gehen hier weit auseinander. Die Befürworter sind überzeugt von dieser Aktion. Hiermit werden Kraftfahrer auf Tempolimits aufmerksam gemacht. Der Vorwurf der Abzocke wird durch die Transparenz beseitigt, schließlich werden die meisten Messstellen, an denen geblitzt wird, öffentlich gemacht. Die Kraftfahrer werden durch solche Aktionen sensibilisiert. Die Kritiker halten den Blitzmarathon schlichtweg für Unsinn. Die Kraftfahrer schleichen halt einen Tag lang und fahren sodann “normal” weiter.

Das Argument der Kritiker überzeugt durchaus, da bei vielen ständigen Messstellen nur ein Bruchteil von Geschwindigkeitsverstößen festgestellt wurden. An Stellen, an denen teilweise bis zu 10 % der Verkehrsteilnehmer zu schnell waren, waren das am Blitzmarathon-Tag teilweise unter 2 %.

4000 Kraftfahrer in Brandenburg geblitzt

In Brandenburg waren über 570 Polizeibeamte im Einsatz und haben an 400 Messstellen geblitzt. Die meisten Kraftfahrer waren vorgewarnt und hielten sich an die Geschwindigkeitsbeschränkungen. Nur etwas über 4000 Kraftfahrer waren zu schnell und wurden geblitzt. In Berlin waren ca. 2700 Kraftfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurden.

In den nächsten ein bis zwei Wochen erhalten rund 4000 Kraftfahrer, welche in Brandenburg geblitzt wurden, einen Bußgeldbescheid. Erfahrungsgemäß ergeht jedoch nicht jeder Bußgeldbescheid zu Recht. Teilweise liegen reine Formfehler vor, größtenteils ist jedoch die Messung angreifbar.

Allerdings müssen betroffene Kraftfahrer, die geblitzt wurde, unbedingt die Fristen beachten, um nicht Rechtsmittel zu versäumen. Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid beträgt 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. Sollte die Frist verstreichen, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig; gleichgültig ob man zu Recht geblitzt wurde. Sofern sich Betroffene zunächst unsicher sind, sollte rein vorsorglich und fristwahrend Einspruch eingelegt werden. Dieser kann jederzeit wieder zurückgenommen werden. Eine Überprüfung der Messung sollte stets dann in Erwägung gezogen werden, sofern eigene Zweifel bestehen oder wenn es für Kraftfahrer einschneidende Folgen (Fahrverbot, viele Punkte etc.) hat. Nach einem Bericht der vor einigen Wochen im ZDF zu sehen war, erklärten die dort interviewten Sachverständigen, dass jedes dritte Blitzer-Bußgeld angreifbar sei.

Der Betroffene hat im Land Brandenburg  die Möglichkeit die Akte online einzusehen und auf die zunächst zugesandte Anhörung Stellung zu nehmen. Dies hat für den Betroffenen den Vorteil, dass der Anhörungsbogen nicht per Post nach Gransee zurück geschickt werden muss. Für die Bußgeldbehörde Gransee hat dies natürlich den Vorteil, dass das Verfahren damit wesentlich beschleunigt wird und die Daten effizient in das System eingespeichert werden, ohne das schriftliche Anhörungen per Hand bearbeitet werden müssen. Grundsätzlich sollte die Anhörung nicht vorschnell nach Gransee zurückgeschickt werden. Erst recht nicht, wenn die Messung bestritten wird oder diese überprüft werden soll. Wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, so hat der Betroffene in der Regel auf die Anhörung persönlich gar nicht mehr zu reagieren.

Die Online Akte hat jedoch noch den Vorteil, dass anhand dieser Kurzinformation eine Vorabeinschätzung der Messung für Rechtsanwälte möglich ist. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sind mit den Messstellen im Land Brandenburg sehr vertraut. Diese verfügen neben den Ortskenntnissen, über vertiefte Kenntnisse der Messgerätetechnik und über die Eigenarten der Messstellen. Durch eine Vielzahl von Bußgeldverfahren sind die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner durchaus in der Lage, Erfolgsaussichten frühzeitig abschätzen zu können und somit für und mit dem Mandanten das angestrebte Ziel zu erreichen.

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Absehen von einem dreimonatigem Fahrverbot

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Absehen von einem dreimonatigem Fahrverbot

Fahrverbot

Der Betroffene überquerte hier einen bereits geschlossenen Bahnübergang aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation (so sein Vortrag). Nach dem Verstoß hatte der Betroffene sein Fehlverhalten eingesehen und eine verkehrsrelevante Einzelberatungsmaßnahme absolviert. Nach Ansicht des Gerichts   (AG Niebüll vom 24.07.2013) handelt es sich zwar bei dem vom Betroffenen begangenen Verstoß objektiv um eine grobe Pflichtverletzung, da das Überqueren der Bahngleise bei heruntergelassener Bahnschranke immer wieder zu schweren Unfällen führt. Durch die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung ist jedoch die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nicht mehr erforderlich geworden und das Fahrverbot aus präventiven Gründen nicht mehr geboten. Der Betroffene hatte sich hier in der Hauptverhandlung durchaus einsichtig und pflichtenbewusst präsentiert.

Von dem Fahrverbot wurde hier jedoch nur gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße abgesehen.

Ein Fahrverbot kann wegen überhöhter Geschwindigkeit oder anderer Verkehrsverstöße angeordnet werden. Im Bußgeldkatalog findet man entsprechende Regelfälle. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird ein Fahrverbot ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts angeordnet (oder 2 mal mit mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres). Bei Rotlichtverstößen liegt ein solcher Regelfall ab einer Rotlichtphase von über 1 Sekunde vor; hier spricht man von dem so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß.

Besonderheit des Fahrverbots nach dem neuen Fahreignungsregister

Bislang wurden Verkehrsverstöße alle zwei Jahre aus dem VZR gelöscht, unabhängig ob ein Fahrverbot angeordnet war. Die Frist verlängerte sich, sofern weitere Verstöße innerhalb dieser 2 Jahre hinzukamen. Erst nach fünf Jahren trat bzw. tritt die endgültige Tilgung dieser Punkte ein.

Nach dem neuen Fahreignungsregister werden Verstöße nach 2 1/2 Jahren gelöscht; es sei denn, es wurde ein Fahrverbot angeordnet. Dann verlängert sich diese Frist gleich auf 5 Jahre. Insoweit hat sich die Situation für Kraftfahrer zumindest in den Fällen eines Fahrverbots verschlechtert.

Droht ein Fahrverbot, bestehen jedoch – unabhängig von der Güte der Messung – weitere Möglichkeiten das Fahrverbot zu vermeiden. Weiteren Informationen unter:

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zu schnell gefahren – Verjährung

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Zu schnell gefahren – Verjährung

Autobahn

Von sehr großem Interesse ist die Frage, wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt, dass heißt nicht mehr verfolgt werden kann. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist § 31 Abs. 1 OWiG die maßgebende Norm. Nach dieser Vorschrift werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen durch die Verjährung ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der “Täter” nach einer bestimmten Zeit nicht mehr damit rechnen soll, wegen einer Tat belangt zu werden. Gleichzeitig werden auf diese Weise die Bußgeldbehörden dazu angehalten, begangene Taten unverzüglich zu ahnden. Die dennoch entstandenen Verfahrenskosten sind in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen.

Verjährungsfristen

Im Bereich des OWi-Rechts beginnt die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Handlung, also an dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde (bei Geschwindigkeitsverstößen der Tag, an dem zu schnell gefahren wurde). Speziell im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten regelt § 26 Abs. 3 StVG die Verjährung. Hier kommt es entscheidend darauf an, wann der Bußgeldbescheid erlassen wurde und wann er schließlich dem Betroffenen zugestellt wurde. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheids gilt zunächst eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Wird der Bußgeldbescheid nach Erlass innerhalb von 2 Wochen wirksam an den Betroffenen zugestellt, wird die Frist auf 6 Monate erhöht.

  • Verjährung vor Erlass des Bußgeldbescheids seit Tatbegehung: 3 Monate
  • Sofern der Fahrer einen Anhörungsbogen erhält, verlängert sich die Verjährung ab diesem Zeitpunkt um 3 Monate
  • Verjährung nach Zustellung des Bußgeldbescheides: 6 Monate

Für den Betroffenen stellt es sich meist als sehr schwierig dar, eine etwaige Verjährungsfrist zu erkennen. Darüber hinaus kann es zu Umständen kommen, die die Verjährung unterbrochen haben. Das ist besonders bei länger andauernden Ermittlungen nicht ungewöhnlich. In einem solchen Fall muss in die Ermittlungsakte eingesehen werden. Daher ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, allein um bei Verjährungseintritt eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Sie sind zu schnell gefahren und befinden sich im Bußgeldverfahren? Gerne stehen wir Ihnen vorab für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung

Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

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Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Sie gehen kein Risiko ein. Mit Absenden des Formulars entsteht noch kein Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen keine Kosten.

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Geblitzt in der Probezeit

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Geblitzt in der Probezeit

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Auch außerhalb der Probezeit ist es schon besonders ärgerlich geblitzt zu werden. In der Probezeit bekommen Betroffene aber weit schärferen Folgen zu spüren. Wer seinen Führerschein zum ersten Mal macht, muss zunächst zwei Jahre Probezeit bewältigen, ohne sonderlich aufzufallen (Bei einer Neu- bzw. Wiedererteilung nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gilt das nicht).

 Wer einen Führerschein auf Probe hat, wird bei einem so genannten A-Verstoß oder aber bei zwei B-Verstößen zusätzlich bestraft.

 Was sind A-Verstöße? (Auszug)

  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab 21 km/h
  • Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung
  • Überholen im Überholverbot
  • Abstandsverstoß
  • Rotlichtverstoß
  • rechts Überholen (außerorts)
  • zu schnell an unübersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen
  • sowie zu schnell bei schlechten Witterungsverhältnissen
  • Wenden / Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • Grundsätzlich alle Verkehrsstraftaten
  • Unfallflucht
  • Nötigung
  • Trunkenheitsfahrten
  • Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
  • fahrlässige Körperverletzung
  • fahrlässige Tötung

Was sind B-Verstöße? (Auszug)

  •  Reifenprofil abgefahren
  • während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt
  • ungenügende Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (Warndreieck)
  • verbotenes Parken auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen
  • Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gefährdet oder behindert

Was passiert nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen?

Wer einen A-Verstoß oder aber zwei B-Verstöße begangen hat, wird neben den Folgen aus dem Bußgeldkatalog mit folgenden Maßnahmen belegt:

  • Beim ersten Verstoß verlängert sich zunächst die Probezeit um 2 weitere Jahre. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet. Hierzu wird eine Frist festgesetzt. wird dieses Frist versäumt, hat dies den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
  • Kommt es nach Besuch des Aufbauseminars innerhalb der Probezeit zu einem weiterem Verstoß (ein A-Verstoß, zwei B-Verstöße), so wird der Betroffene lediglich schriftlich verwarnt und ihm nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillig Maßnahme, die immerhin einen Punkterabatt von 2 Punkte mit sich bringt.

Was passiert nach dem dritten Verstoß?

Gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 3 StVG ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er innerhalb der Probezeit einen weiteren A – Verstoß oder zwei weitere B – Verstöße begangen hat.

Gerade Betroffene in der Probezeit sollten sich nach einem A – Verstoß gut überlegen, ob sie die Entscheidung (Bußgeldbescheid) einfach so hinnehmen, da die Folgen zu weitreichend sind. Bei Verkehrsstraftaten sollte in Anbetracht der Konsequenzen grundsätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Sie sind zu schnell gefahren und befinden sich im Bußgeldverfahren? Gegen Sie wird wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt? Gerne stehen wir Ihnen vorab für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung

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Geschwindigkeitsbeschränkung

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Eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Wochentage gilt auch an Feiertagen

Nebenstehendes Verkehrszeichen stehendes Verkehrszeichen führte im Land Brandenburg zu einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Der Betroffene befuhr hier die Bundesautobahn an

60er Zusatzeinem Feiertag mit überhöhter Geschwindigkeit und war der Ansicht, dass das Zusatzzeichen (Mo – Fr) nicht für Feiertage gilt. Das Verfahren ging in die Rechtsbeschwerde. Das OLG Brandenburg führt in der Sache mit der Entscheidung vom 28. Mai 2013 aus: Die mit dem Verkehrszeichen 274 mit Zusatzzeichen “Mo-Fr” angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn auf den betreffenden Wochentag eingesetzlicher Feiertag fällt. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage bestimmt war. Weil die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderreglung für auf diese Wochentage fallende Feiertag nicht enthält, soll der Normbefehl umfassend geltend.

Etwas anderes gilt bei dem Zusatzzeichen “werktags”. Der Werktag ist ein Tag an dem ohne Einschränkungen gearbeitet werden darf. Damit sind Feiertage ausgeschlossen und nicht von dem Verkehrszeichen umfasst. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt dann nicht.

 

 

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Fahrtenbuchauflage nach fehlender Mitwirkung

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Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Ansbach vom 16. Januar 2013 ist eine Fahrtenbuchauflage dann rechtmäßig, sofern der Halter seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Benennung des Fahrzeugführers nicht nachkommt. Die Behörde selbst braucht keine weiteren Aufklärungen zu unternehmen, sofern eine  Mitwirkung fehlt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts hatte der Halter seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er es unter anderem versäumt hatte, anzugeben, wer von seinen  Familienangehörigen zum Nutzerkreis seines Kraftfahrzeugs gehört. Aus Sicht des Gerichts bestand auch keine Gefahr einer Falschaussage, da der Halter nicht einen potentiellen Täter benennt, sondern mit dieser “Hilfestellung” lediglich einen brauchbaren Ermittlungsansatz für die Polizei geschaffen hätte. Weil der Halter hier jedoch keine Angaben machte, war aus Sicht des Gerichts dieses Verhalten als ausreichend anzusehen, auf weitere Aufklärungsmaßnahmen durch die Behörde abzusehen.

Zwar kann der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen. Diese Verweigerung der Aussage kann ihm aber dann von den Behörden als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden und zur Fahrtenbuchauflage führen.

Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach den Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Denn ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

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Geblitzt auf der BAB 46, Fleher Brücke

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Geblitzt auf der BAB 46, Fleher Brücke

Geblitzt wurde unsere Mandantin mit dem (stationären) Messgerät PoliScan Speed auf der BAB 46, Fleher Brücke bei km 75,136 in Fahrtrichtung Neuss (BAB 46 Fleher Brücke). Das Messfoto wies bereits erhebliche Auffälligkeiten auf, so befand sich das Fahrzeug der Betroffenen nicht alleine im Auswerterahmen. Ein Teil des Rahmens lag über einen kleinen Teil eines parallel fahrenden Fahrzeugs. Da sich das Ordnungsamt trotz dieser Bedenken nicht veranlasst sah, das Verfahren einzustellen, wurde ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Messreihe beauftragt. Dem Sachverständigen wurde vom Ordnungsamt Düsseldorf die vollständige Messreihe der Messung auf der BAB 46 zur Verfügung gestellt. Insgesamt wertete der Sachverständige für diesen Messtag 220 Überschreitungen aus.

Keine gerichtsverwertbare Messung

Zwar kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug der Mandantin infolge der Positionierung im Bild mit hoher Wahrscheinlichkeit als das die Messung auslösende Fahrzeug war. Allerdings erfüllte das Messfoto nicht die herstellerseitigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer gerichtsverwertbaren Messung. Bei der Überprüfung aller Bilddateien stellte der Sachverständige fest, dass in mehr als 30 % aller Fälle (über 70 Messungen) zusätzlich zum Fahrzeug des Berufenen noch Aufbauteile eines zweiten Fahrzeugs in Fahrtrichtung erkennbar waren. Das führt grundsätzlich dazu, dass eine Auswertung dieser Messfotos durch das Ordnungsamt Düsseldorf gemäß gültiger Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht erfolgen durfte. Der Hersteller schreibt hierzu: Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer benachbarten Fahrspur bewegen, dürfen innerhalb der Auswertehilfe nicht zu sehen sein… Andernfalls muss das Bild als Beweismittel verworfen werden.

Eine klare Aussage, die im konkreten Fall vom Ordnungsamt Düsseldorf ignoriert wurde. Ob alle 30 % der Messungen zur Auswertung gelangt sind, ist nicht bekannt. Allerdings spricht Vieles dafür, da sich die Behörde trotz der Bedenken über die Gebrauchsanweisung hinweggesetzt hat. Weil es sich hier um eine stationäre Messstelle auf der BAB 46 handelt, sollten Messungen aufgrund dieser Erfahrung kritisch hinterfragt und ggf. überprüft werden.

fahrverbot PoliScan

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik PoliScan Speed vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

Geblitzt in Brandenburg

Sie übermitteln uns Ihre Daten oder Ihre Anfrage - unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Durch die Online-Akte der Bußgeldstelle Gransee können sich unsere Rechtsanwälte einen ersten Eindruck verschaffen.

Ja nach Autobahn wird entweder das Messgerät es3.0 oder aber das Messgerät PoliScan eingesetzt. Mit beiden Messgeräten sind unsere Rechtsanwälte vertraut.

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70,- € Bußgeld 1 Punkt 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden
bis maximal 30 € Verwarngeld. Es drohen keine weiteren Konsequenzen.
80,- € Bußgeld 3 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
120,- € Bußgeld 3 Punkte 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden. Bei einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h droht ein Fahrverbot (beharrlicher Pflichtenverstoß)
160,- € Bußgeld 3 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
240,- € Bußgeld 4 Punkte 1 Monat Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
440,- € Bußgeld 4 Punkte 2 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
600,- € Bußgeld 4 Punkte 3 Monate Fahrverbot 23,50 € Auslagen Bei Voreintragungen kann die Geldbuße angemessen erhöht werden.
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Da bundesweit gleiche Messgeräte eingesetzt werden, ist es unseren Rechtsanwälten möglich, auch für Messungen außerhalb Brandenburgs eine konkrete Einschätzung vorzunehmen.

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per email: Senden Sie die Unterlagen an brunow@streich-anwaelte.de
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Wir antworten Ihnen innerhalb von 24 Stunden. Sollten Sie unsicher sein, ob eine Frist abläuft, bitten wir uns zusätzlich telefonisch zu kontaktieren (T 030.22635710)

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Fahrverbot auch bei wiederholter Begehung eines Handyverstoßes

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Fahrverbot auch bei wiederholter Begehung eines Handyverstoßes

Die Bußgeldkatalogverordnung regelt die Bußgelder und weitere Rechtsfolgen bei Verkehrsverstößen. So ist mit einem Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts von 41 km/h und mehr zu rechnen. Innerorts wird ein Fahrverbot bei einer Überschreitung von 31 km/h und mehr angeordnet. Ferner regelt die BKatV auch den so genannten beharrlichen Pflichtenverstoß bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. So droht auch dann ein Fahrverbot, wenn der Kraftfahrer 2 mal innerhalb von 12 Monaten mit mehr als 25 km/h geblitzt wird. Bei Rotlichtverstößen droht ein Fahrverbot bei einer Rotlichtdauer von mehr als 1 Sekunde.

Fahrverbot auch bei wiederholter Begehung eines Handyverstoßes

Das OLG Hamm hat mit der Entscheidung vom 24. Oktober 2013 (3 RBS 256/13) eine beharrliche Pflichtverletzung auch in dem Fall angenommen, in dem der Kraftfahrer zum wiederholten Male verbotswidrig ein Mobilfunktelefon während der Fahrt benutzte. Aus den Gründen:…Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der Betroffene nach den Feststellungen innerhalb eines Zeitraums von nur zweieinhalb Jahren seit der ersten Ahndung eines Verkehrsverstosses mit der rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 30.08.2010 bis zu dem diesen Verfahren zugrunde liegenden Verkehrsverstoss vom 18.02.2013 sieben Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei auch die dreimalige Verhängung eines Fahrverbotes ihn nicht nachhaltig zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften anhalten konnte.

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Fahrtenbuchauflage 16 Monate nach Einstellung des Verfahrens

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Wie lange muss nach einer Ordnungswidrigkeit mit der Anordnung eines Fahrtenbuches gerechnet werden?

Nach einer gängiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte  ist eine Fahrtenbuchauflage dann rechtmäßig, sofern der Halter seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Benennung des Fahrzeugführers nicht nachkommt. Sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann, wird das Verfahren in der Regel von der Bußgeldstelle eingestellt. Dem Halter aber droht unter Umständen ein Fahrtenbuch.

Nach einer Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 23. August 2013 kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung des Verkehrsverstoßes unverhältnismäßig sein.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage muss jedoch gemäß § 31a StVZO verhältnismäßig sein. Liegt ein zu langer Zeitraum zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Anordnung, so spricht Vieles gegen eine solche Verhältnismäßigkeit. Fraglich ist nur, welcher Zeitraum zwischen Tat und Fahrtenbuchauflage noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Zeitraum von 19 Monaten zwischen Ordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage als verhältnismäßig angesehen. Fahrzeughalter sollten sich folglich nicht zu früh freuen, wenn auch nach einem Jahr noch keine Anordnung erfolgte.

Zwar soll die Fahrtenbuchauflage vorrangig der Gefahrenabwehr dienen; allerdings liegt in ihr auch ein gewisser erzieherischer Zweck. Ob dieser nach 19 Monaten noch erreicht wird, ist fraglich. Legt man hier jedoch die Grundsätze für die Anordnung eines Fahrverbots zugrunde, dann wäre der erzieherische Zweck wohl erst nach 24 Monaten endgültig zu verneinen und damit dann auch nicht mehr verhältnismäßig.

Weil eine Fahrtenbuchauflage für die meisten Fahrzeughalter mehr als eine unangenehme Nebenfolge ist, sollte von Anfang an vermieden werden, die Voraussetzungen für eine solche zu schaffen.

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Eine Geschwindigkeitsmessung kann auch ohne Messgerät durch bloßes Verfolgen und Ablesen des Tachometers erfolgen. Da die Beamten in einem solchen Fall nicht auf ein geeichtes Messgerät zurückgreifen (wie zum Beispiel Provida), sind die Voraussetzungen für eine solche Feststellung sehr hoch. Das OLG Düsseldorf hat sich mit Entscheidung vom 22. November 2013 zu den Anforderungen für die ordnungsgemäße Ermittlung der Geschwindigkeitsmessung bei Nacht ausgelassen (2 RBS 122/13).

…In der Regel bedarf es bei schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibende Abstandeszum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch soweit das AG die Geschwindigkeit erneut unter Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % berechnen sollte, wird es die Güte der Sichtverhältnisse zu berücksichtigten haben…

Mit sehr ähnlicher Argumentation hat sich bereits 2011 das OLG Hamm zu dieser Art und Weise der Geschwindigkeitsmessung geäußert. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich sehr konsequent und wird entsprechend fortgesetzt.

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Fahrlehrer telefoniert als Beifahrer- Ordnungswidrigkeit?

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Ein Fahrlehrer, der auf einer Ausbildungsfahrt neben seinem Fahrschüler auf dem Beifahrersitz sitzt und mit seinem Mobiltelefon am Ohr telefoniert, begeht grundsätzlich keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer. Dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 04. Juli 2013 (Az.: IV-1 RBs 80/13). Im Ausgangsfall hatte ein Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt einer fortgeschrittenen Fahrschülerin als Beifahrer mit seinem Mobiltelefon telefoniert, weswegen er vom Amtsgericht Neuss wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbot der Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer) zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt wurde. Nachdem der Fahrlehrer hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, hob das OLG Düsseldorf die Verurteilung auf.

Das OLG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrlehrer insbesondere in der Tatsituation nicht als „Kraftfahrzeugführer“ im Sinne der StVO anzusehen gewesen sei. Gegen § 23 Abs. 1a StVO könne nur verstoßen, wer das Fahrzeug in Bewegung setzt und während der Fahrbewegung aktiv lenkt. Zwar war in einem früheren Urteil das OLG Bamberg der Meinung, der Fahrlehrer sei deshalb Kraftfahrzeugführer, da er seinen Fahrschüler ständig beobachten und kontrollieren sowie gegebenenfalls in dessen Fahrverhalten eingreifen müsse. Aus Sicht des OLG Düsseldorf sei dies aber gerade bei Fahrlehrern, die ihren Fahrschülern nur mündliche Anweisungen geben, nicht der Fall, da sie nicht manuell die Steuerung des Wagens eingreifen. Das OLG Düsseldorf lässt aber offen, wie derselbe Fall zu beurteilen sei, wenn sich um einen Fahrschüler handelt, der am Beginn seiner Fahrausbildung steht.

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Mithaftung für Verkehrsunfall bei sehr hoher Geschwindigkeit

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Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitet, kann für einen Verkehrsunfall mithaften, selbst wenn dieser auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners beruht. Dies entschied das OLG Koblenz mit seinem Urteil vom 14.10.2013 in der Rechtssache 12 U 313/13. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall war der spätere Kläger beim Auffahren auf eine Bundesautobahn von der Einfädelspur unmittelbar auf die Überholspur gewechselt, um einen vorausfahrenden PKW zu überholen. Dabei kam es auf der Überholspur zur Kollision mit dem Fahrzeug des späteren Beklagten, welches zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 200 km/h aufwies. In dem Teilabschnitt dieser Autobahn bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung.

Der Kläger forderte vom Beklagten anschließend Schadensersatz in Höhe von zumindest 40 % der Schäden, was vom Landgericht Mainz noch abgewiesen wurde. Das OLG Koblenz hingegen gab der Klage in dieser Höhe statt und sah in dem vorliegenden Fall eine Mithaftungsquote von 40 % auf Seiten des Beklagten.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Beklagte den Unfall durchaus hätte abwenden können, wenn er wie ein „Ideal-Fahrer“ die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte. Denn wie aus einem Sachverständigengutachten hervorging, hätte der Beklagte mit einer mittelstarken Bremsung bei Richtgeschwindigkeit eine Kollision vermeiden können. Durch Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 60 % habe der Beklagte ein Gefahrenpotential geschaffen, was ihm nicht mehr ermöglichte, Unwägbarkeiten im Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen und sich entsprechend darauf einzustellen. Erschwerend trat zudem hinzu, dass der Beklagte bei Dunkelheit mit einer derartig hohen Geschwindigkeit unterwegs war.

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Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

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Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden.

Vergeben werden die Punkte nun nach dem ebenfalls neu geschaffenen Fahreignungs-Bewertungssystems, wobei sich die Eintragung von Verkehrsverstößen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) richtet, in der dortigen Anlage 13. Das Fahreignungsregister unterliegt nur noch 3 statt 7 Punktekategorien. Eintragungen erfolgen nach dem Ergehen von Bußgeldbescheiden, Strafbefehlen sowie Verurteilungen, aber erst mit dem Zeitpunkt ihrer Rechtskraft. Der Zeitpunkt der Rechtskraft ist auch maßgeblich für den Beginn der Tilgungsfristen. Die Punkte entstehen allerdings schon mit dem Tag der Tatbegehung. Damit soll verhindert werden, dass allein durch Rechtsmitteleinlegung der Punktestand künstlich gedrückt wird und der Eintritt von Maßnahmen verzögert wird. Eine der wichtigsten Änderungen im neuen Punktesystem ist der Wegfall der Tilgungshemmung: Es handelt sich nunmehr um starre Tilgungsfristen, d.h. sie verlängern sich nicht im Falle eines neuen Verstoßes, sondern jede Frist verfällt für sich entsprechend der jeweiligen Tat. Bestehen bleiben aber die Überliegefristen von einem Jahr.

Ebenfalls ab dem 01. Mai 2014 wird die Eintragungsgrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 60,00 € angehoben, dementsprechend auch die Regelsätze einiger verkehrssicherheitsrelevanter Verstöße (z.B. Parken an unübersichtlichen Stellen von 40,00 € auf 60,00 €), damit diese weiterhin dem Fahreignungsregister unterfallen. Die Anhebung der Eintragungsgrenze begründet das Bundesverkehrsministerium u.a. mit der Entlastung des Fahreignungsregisters im Vergleich zum Verkehrszentralregister. Demgegenüber werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten, die nicht primär die Verkehrssicherheit betreffen, nicht mehr erfasst werden (z.B. verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen, Kennzeichenverstöße oder Sonntagsfahrverbot). Kompensiert wird der Wegfall der Eintragung durch eine teilweise Anhebung der Bußgelder.

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Telefonieren am Steuer

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Telefonieren am Steuer:

§ 23 Abs. 1 a StVO

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. DiesTelefonieren am Steuer gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Dass, das Telefonieren an sich von dieser Vorschrift umfasst ist, dürfte jedem einleuchten. Wie die Gerichte den Begriff Benutzen definieren, trifft dagegen oftmals auf Unverständnis.

Nach einer recht neuen Entscheidung des AG Lüdinghausen vom 17. Februar 2014 (19 OWi 89 Js 86/14-14/14) liegt ein Verstoß gegen das verbotswidrige Benutzen eines Mobilfunktelefons während der Fahrt gemäß §  23 Abs. 1a StVO auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden. 

Es gibt bereits unzählige Entscheidungen verschiedener Gerichte, die sich mit dem Begriff der Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO auseinandersetzen.

unter anderem: Handy als Navi

Ob all diese Entscheidungen nachvollziehbar sind, kann bezweifelt werden. Schließlich darf der Kraftfahrer auch Navigationsgeräte bedienen, beiseite legen und jederzeit in die Hand nehmen. Er darf auch einen nicht mobilfunkfähigen MP3 Player (zum Beispiel eine Ipod) bedienen. Für die Rechtsprechung ist entscheidend, dass der Nutzungsvorgang noch im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tu hat.

In Zukunft wird Telefonieren am Steuer härter bestraft

In Zukunft sollte der Kraftfahrer noch mehr darauf achten, die Vorschrift zu beachten, da ab 1. Mai (nach Inkrafttreten des Fahreignungsregister) der Handyverstoß im Vergleich zum alten Recht härter bestraft wird. Denn es wird weiterhin ein Punkt fällig bei sodann maximalen 8 statt 18 Punkten.

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verstärkte Geschwindigkeitskontrollen in Brandenburg

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verstärkte Geschwindigkeitskontrolle in Brandenburg

polizist bei geschwindigkeitsmessung

Die Polizei in Brandenburg führt seit Mitte März verstärkt Verkehrskontrollen durch, die europaweit im Rahmen der Netzwerkes der europäischen Verkehrspolizeien (TISPOL) stattfinden. Zunächst lag er Schwerpunkt der Überprüfungen auf die Gurtpflicht. Hier wurden in den letzten Wochen lediglich 84 Verstöße festgestellt. Überdies wurden knapp 21.000 Kraftfahrer mit zu hoher Geschwindigkeit erwischt. Bei knapp 50 Kraftfahrern wurde ein Handyverstoß festgestellt.

Bis zum 17. Mai 2014 richtet sich der Fokus der Verkehrskontrollen auf Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen. Kraftfahrer sollten sich also in den nächsten Wochen darauf einstellen an überdurchschnittlich vielen Orten kontrolliert zu werden. Auf Autobahnen werden wohl in jedem Fall die bislang verwendeten Messstellen regelmäßig besetzt sein:

Bei den Bundesautobahnen wird nur ein kleiner Ausschnitt der Messstellen veröffentlicht. Im Folgenden eine Auflistung bekannter Messstellen, bei denen wohl auch bei dem Blitzmarathon geblitzt wird.

  • A 115, Km 15,1 es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

 

  • Auf Autobahnen sind zudem die Videowagen im Einsatz.

     

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Kürzung der Versicherungsleistung nach Alkoholkonsum

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Kürzung der Versicherungsleistung des Vollkaskoversicherers aufgrund eines durch Alkoholkonsums grob fahrlässig herbeigeführten Unfalls

Trunkenheitsfahrt

Grundsätzlich sollte nach Alkoholkonsum kein Fahrzeug geführt werden. Zwar gibt es hierzulande – zumindest für Kraftfahrer außerhalb der Probezeit – kein absolutes Alkoholverbot, allerdings droht ab 0,3 Promille ein Bußgeld sowie Punkte sofern das Kraftfahrzeug in einen Unfall verwickelt wird. Ab 0,5 Promille hat der Kraftfahrer auch ohne Auffälligkeiten mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot zu rechnen. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, so dass im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nicht nur straft – und bußgeldrechtlich ist der Alkoholkonsum und anschließender Fahrt relevant.

Wird das Fahrzeug bei einem Promillewert unter 1,1 Promille in einen selbstverschuldeten Unfall verwickelt, so kann auch der Vollkaskoversicherer die Leistung erheblich kürzen. Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat sich hierzu mit der Entscheidung vom 18. September 2013 zu den wesentliche Kriterien ausgelassen. Für das Amtsgericht war es typische Folge der Alkoholisierung, dass ein alkoholisierter Fahrzeugführer einen alkoholbedingten Fahrfehler begeht, wodurch er infolge zu hoher Geschwindigkeit, eingeschränkter Reaktionsfähigkeit von der Fahrbahn abkommt. Der Kraftfahrer im konkreten Fall konsumierte Nachmittags drei bis vier Bier und trat im Anschluss seine Fahrt an. Dieses Verhalten wertete das Gericht als grob fahrlässig. Für die Frage, in welchem Umfang die Leistung zu kürzen ist, war zu berücksichtigen, inwieweit die gemessene Blutalkoholkonzentration an der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit heranreicht. Aus Sicht des Gerichts ist demnach eine Leistungskürzung der Vollkaskoversicherung um 70 % gerechtfertigt, da der Wert im konkreten Fall an den Grenzwert von 1,1, Promille nahe herankam.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Geblitzt? Fahrverbot? Bußgeld? - Rechtsanwälte für Verkehrsrecht - Berlin

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